EBM-Änderungen ab Oktober
Neuerungen betreffen Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry / weitere redaktionelle Anpassungen
Ab dem 1. Oktober 2024 können die GOP 01540 bis 01542 (Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusion) im Abschnitt 1.5 EBM für alle Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry, die intravasal erfolgen, abgerechnet werden.
Der bisherige Wirkstoff Pegunigalsidase alfa im obligaten Leistungsinhalt wurde gestrichen und durch den übergreifenden Terminus „einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation“, der alle zugelassenen Wirkstoffe umfasst, ersetzt.
Zudem wird im Abschnitt 2.1 EBM die GOP 02102, die für die Infusionstherapie mit bestimmten Medikamenten mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnungsfähig ist, dahingehend angepasst, dass sie auch bei einer Enzymersatztherapie bei Mobus Fabry abgerechnet werden kann.
Darüber hinaus wurden folgende Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen:
- Streichung des Wortes „Zuschlag“ in den Kurzlegenden des Anhangs 3 EBM bei der GOP 21216 und 22213 (Fremdanamnese) und der GOP 21217 (Supportive psychiatrische Behandlung eines affektiv, psychotisch, psychomotorisch und/oder hirnorganisch akut dekompensierten Patienten)
- Aufnahme der GOP 01965, 08641, 08642, 08643 und 08645 EBM in die Liste der GOP, die im Zeitraum von drei Tagen beginnend mit dem Operationstag neben der ambulanten beziehungsweise der belegärztlichen Operation in der Praxis des Operateurs berechnet werden können.
- Redaktionelle Anpassungen im Leistungsinhalt der Früherkennungsuntersuchungen der Kinder (GOP 01702 bis 01707 und 01709) bezüglich des Wortes „Personensorgeberechtigten“