Abrechnung

EBM Änderungen und neue Leistungen

Zum 1. Oktober 2023 hat der Bewertungsausschuss einige Beschlüsse zur Anpassung des EBM gefasst:

Neue GOP für Behandlung mit Xevudy/Sotrovimab

Für die Beobachtung und Betreuung eines Patienten mit bestätigter COVID-19-Erkrankung unter intravenöser Infusionstherapie mit Sotrovimab (Handelsname: Xevudy) wird die GOP 01546 (56,42 Euro) in den Abschnitt 1.5 „Ambulante Betreuung und Nachsorge“ aufgenommen.

Sotovimab ist ein monoklonaler Antikörper zur Behandlung von COVID-19 bei Erwachsenen und Jugendlichen ab zwölf Jahren mit mindestens 40 Kilogramm Körpergewicht, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht.

Die GOP 01546 EBM wird zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert.

Neue GOP und Kostenpauschale zur Indikationsstellung einer Therapie mit Pluvicto/PSMA-Positronenemissionstomographie

Zur Identifikation von Patienten, die für eine Behandlung mit (177Lu) Lutetiumvipivotidtetraxetan infrage kommen, ist gemäß aktuell gültiger Fachinformation eine PSMA-Bildgebung erforderlich.

Für die PSMA-Positronenemissionstherapie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) zur Indikationsstellung einer Therapie mit (177 LU) Lutetiumvipivotidtetraxetan werden zum 1. Oktober die GOP 34720 (bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen) und die GOP 34721 (mit diagnostischer CT) in den EBM-Abschnitt 34.7 aufgenommen.

Die GOP 34720 wird mit 512,06 Euro vergütet und die GOP 34721 mit 649,61 Euro. Sie sind im Krankheitsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig. 

Weiterhin wird die Kostenpauschale 40585 für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der neuen Leistungen bei Verwendung eines Ga-68-PSMA-Liganden in den Abschnitt 40.10 in Höhe von 1.100 Euro aufgenommen.

Die GOP 34720 und 34721 sowie die Kostenpauschale 40585 werden zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert.

Genehmigung erforderlich

Bis zum 31. März 2024 setzt die Berechnung der GOP 34720 und 34721 eine bestehende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT voraus.

Ab dem 1. April 2024 ist für die Berechnungsfähigkeit der beiden GOP eine aktualisierte Genehmigung auf Basis einer angepassten Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT erforderlich, die ausdrücklich das Verfahren PSMA-PET/CT umfasst.

Neue Zusatzpauschale für die Beobachtung nach Behandlung mit Spravato

Für die Beaobachtung des Patienten nach der intranasalen Anwendung von Spravato wird die Zusatzpauschale nach der GOP 01549 (33,33 Euro) in den EBM-Abschnitt 1.5 aufgenommen.

Die Entscheidung zur Verordnung von Spravato muss laut Fachinformation von einem Psychiater getroffen werden.

Die GOP 01549 kann daher nur von den im EBM-Kapitel 21 genannten Vertragsärzten und unter Berücksichtigung der Altersbegrenzungen von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie berechnet werden.

Spravato wird insbesondere als antidepressive Therapie bei Erwachsenen mit therapieresistenter Major Depression in Kombination mit weiteren Arzneimitteln angewendet.

Die Anwendung von Spravato erfolgt intranasal, ein- bis zweimal wöchentlich, wobei die Applikation durch den Patienten in der Arztpraxis unter der direkten Aufsicht von medizinischem Fachpersonal erfolgt. Anschließend sind die Patienten wegen des möglichen Auftretens von Sedierung, Dissoziation und erhöhtem Blutdruck von medizinischem Fachpersonal zu überwachen und der Blutdruck ist nach etwa 40 Minuten – sowie anschließend nach klinischem Ermessen – zu kontrollieren.

Die GOP 01549 wird zunächst extrabudgetär vergütet.

Weitere EBM-Detailänderungen

Bei der GOP 01436 (Konsultationspauschale) erfolgt eine Angleichung der zweiten Anmerkung an die Regelung in Nummer 4.1 der Allgemeinen Bestimmung. Somit kann der weitere persönliche Arzt-Patienten-Kontakt auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen.

In der Leistungslegende der GOP 01450 (Zuschlag Videosprechstunde) wurde die GOP 08622 (Reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 Kryo-RL) gestrichen.

Anpassung der ersten Bestimmung zum Abschnitt 34.4 (MRT): Die Bestrahlungsplanung mittels MRT gemäß Abschnitt 34.4.6 muss nicht in vier Sequenzen durchgeführt werden.

Die vollständigen Beschlüsse des Bewertungsausschusses finden Sie auf der Internetseite der KBV.