Verordnungen

Hilfsmittel zur häuslichen Pflege auch ohne ärztliche Verordnung

Pflegefachkräfte können seit dem 1. Januar 2022 Empfehlungen für die Versorgung  mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln aussprechen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Mittel im häuslichen Umfeld der Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Diese Produkte dürfen dann ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden.

Der GKV-Spitzenverband hat zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe (§ 40 Abs. 6 SGB V) Richtlinien entwickelt, die die Details festschreiben. Für diese Versorgung kommen Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50 bis 54 des Hilfsmittelverzeichnisses in Frage. Diese sind im Anhang II der Richtlinie gelistet. Eine Information des betreuenden Vertragsarztes durch die Pflegefachkraft über die Versorgung ist nicht vorgesehen. Der zweiseitige Empfehlungsantrag und die Qualifikationsanforderungen an die Pflegefachkraft sind ebenfalls Bestandteile der Richtlinie.

Die zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Richtlinie kann hier abgerufen werden.

  • Ansprechpartner

    Beratende Apotheker

    0331/2309-100