In max. 30 Minuten zu ausgelagerten Praxisräumen
Neues Urteil des Bundessozialgerichts
Wenn Sie spezielle Untersuchungen und Behandlungen außerhalb Ihres Vertragsarztsitzes in ausgelagerten Praxisräumen erbringen möchten, zum Beispiel weil Ihnen am Vertragsarztsitz das erforderliche Gerät fehlt, sind Sie verpflichtet, dies der KV anzuzeigen (§ 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung für Ärzte – Ärzte-ZV).
Voraussetzungen für ausgelagerte Praxisräume:
- grundsätzlich nur spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz
- Erstkontakt nur am Vertragsarztsitz
- kein Sprechstundenangebot am Ort der ausgelagerten Praxisräume
- persönliche Leistungserbringung
Nähere Maßstäbe zur Auslegung des Merkmals der „räumlichen Nähe zum Vertragsarztsitz“ waren der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) bislang nicht zu entnehmen. Nunmehr hatte der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2022 (Az. B 6 KA 12/21 R) Gelegenheit, die Anforderungen an die Regelungen zum Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen zu konkretisieren.
Im Ergebnis erkannte der Senat unabhängig von der tatsächlichen Distanz zwischen Vertragsarztsitz und ausgelagertem Praxisraum allein die zeitliche Erreichbarkeit des Vertragsarztes als generell geeigneten Maßstab zur Konkretisierung der räumlichen Nähe von ausgelagerten Praxisräumen an. Daran gemessen müsse die persönliche Anwesenheit des Vertragsarztes regelmäßig spätestens innerhalb von 30 Minuten am Vertragsarztsitz sichergestellt sein, wenn er andernorts in ausgelagerten Praxisräumen tätig ist.
Das Anzeigeformular für ausgelagerte Praxisräume finden Sie hier