Abrechnung

Intraoculare Eingriffe: Mehrkostenregelung Sonderlinsen

Ab 1. April wird eine neue Nummer 18 in die Präambel 2.1 im Anhang 2 des EBM aufgenommen. Damit wird klargestellt, dass Ärzte intraoculare Eingriffe auch dann nach den Abschnitten 31.2 oder 36.2 EBM abrechnen können, wenn Patienten eine Sonderform der Intraocularlinse wählen.

In diesen Fällen entfallen die Verpflichtungen zur medizinischen Begründung und zur Genehmigung durch die Krankenkasse, die nach Nummer 17 der Präambel 2.1 im Anhang 2 EBM vorgesehen sind.

Die Eingriffe werden von den Ärzten mit einem „I“ gekennzeichnet.

Mehrkosten für ärztliche Leistungen und Sachmittel in Zusammenhang mit diesen Eingriffen sind durch den Versicherten selbst zu tragen.