Jetzt wieder Energiekostenpauschale beantragen!
Berechtigte Vertragsärzte können ab sofort eine Finanzhilfe für zusätzliche Stromkosten für das 2. Quartal 2023 bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KVBB) beantragen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Leistungserbringer mindestens eine der folgenden Gebührenordnungsposition (GOP) des EBM in diesem Quartal abrechnet:
- Hochvolttherapie
- GOP 25316 und/oder 25321,
- Computertomographie
- GOP 34310, 34311, 34320 bis 34322, 34330, 34340 bis 34342, 34350 und/oder 34351,
- Magnet-Resonanz-Tomographie
- GOP 34410, 34411, 34420 bis 34422, 34430, 34431, 34440 bis 34442, 34450, 34451, 34470, 34475, 34480, 34485, 34486, 34489 und/oder 34490,
- Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren
- GOP 40815, 40818 und/oder 40823 bis 40828
Bitte beachten Sie: Sofern die zusätzlichen Stromkosten der Praxis einen Betrag von 500 Euro im Abrechnungsquartal unterschreiten, hat die Praxis keinen Anspruch auf Erstattung.
Vergessen Sie bitte nicht die Selbstauskunft auszufüllen, wenn Sie berechtigt sind und die zusätzlichen Kosten erstattet bekommen möchten.
Die Selbstauskunft ist für jedes Quartal, in dem die Stromkosten geltend gemacht werden, spätestens zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats, abzugeben. Für das 2. Quartal 2023 ist die Selbsterklärung bis zum 31.07.2023 einzureichen.