Krankenbeförderung: Verordnungen in Videosprechstunden und nach telefonischem Kontakt
Verordnungen für Krankenbeförderungsleistungen können künftig auch in der Videosprechstunde und in Ausnahmefällen auch nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden. Am 19. September 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Krankentransport-Richtlinie gefasst.
Regelungen im Einzelnen
Die Regelungen orientieren sich im Wesentlichen an denen in anderen Richtlinien zu veranlassten Leistungen, zum Beispiel der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie oder der Heilmittel-Richtlinie.
Demnach ist eine Verordnung per Videosprechstunde und ausnahmsweise per Telefon möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Es ist aus unmittelbar persönlicher Behandlung bekannt, wer die gesetzlich versicherte Person ist sowie ihr Gesundheitszustand und dass eine Mobilitätsbeeinträchtigung besteht.
- Die Erkrankung schließt diese Form der Verordnung nicht aus.
(Hinweis zur Mobilitätsbeeinträchtigung: Diese besteht bei Schwerbehinderten, deren Ausweis das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit enthält und bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 im Pflegebescheid oder bei Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.)
Gegebenenfalls wird die gesetzlich versicherte Person gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation behandelt. In dem Fall kann auch die entsprechende Kollegin oder der Kollege die Verordnung ausstellen.
Keine Einschränkung auf Folgeverordnungen
Eine Einschränkung auf Folge-Verordnungen ist für die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen nicht vorgesehen. Allerdings gilt auch hier, dass Versicherte keinen Anspruch auf die Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde haben und die verordnende Person entscheidet, ob die Verordnung notwendig ist.
Ausnahmsweise nach telefonischem Kontakt
Nach telefonischem Kontakt ist die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen – genau wie bei den anderen veranlassten Leistungen – ebenfalls ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist, dass die verordnende Person den aktuellen Gesundheitszustand sowie die Mobilitätsbeeinträchtigung bereits im persönlichen Kontakt oder in einer Videosprechstunde erhoben hat und keine weiteren verordnungsrelevanten Informationen mehr ermittelt werden müssen.
Die Authentifizierung des Versicherten ist sowohl im Rahmen der Videosprechstunde als auch beim telefonischen Kontakt sicherzustellen.
Weiteres Vorgehen
Der Beschluss wird nun an das Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung übermittelt. Dazu hat es zwei Monate Zeit. Wenn der Beschluss nicht beanstandet wird, tritt er nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.