Nagelspangen ab Juli verordnungsfähig
Ab 1. Juli kann eine Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln als Heilmittel verordnet werden.
Dafür wurde in die Heilmittel-Richtlinie ein neuer Abschnitt aufgenommen: „Podologische Therapie bei Unguis incarnatus: Behandlung mit Nagelkorrekturspangen (Orthonyxiespangen)“. Dieser sieht drei neue Paragrafen vor, die folgende Aspekte regeln:
- Paragraf 28 „Behandlungsziel und Verordnungsvoraussetzungen“
- Paragraf 28a „Zusammenarbeit und Qualitätssicherung“
- Paragraf 28b „Inhalt der Nagelspangenbehandlung“.
Zudem wurde in den Heilmittelkatalog bei Maßnahmen der Podologischen Therapie ein zweiter Abschnitt angefügt: „Nagelkorrekturspangen bei Unguis Incarnatus“. Er enthält zwei neue Diagnosegruppen:
- UI 1 - Unguis incarnatus Stadium 1
- UI 2 - Unguis incarnatus Stadium 2 oder 3
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat darüber hinaus folgende weitere Vorgaben zur Sicherung der Behandlungsqualität und der engen Abstimmung mit dem verordnenden Arzt definiert:
- Behandlungen durch Podologen begrenzen sich auf Anlage, Nachregulierung und Entfernung einer Nagelkorrekturspange; Diagnostik und konservative oder invasive Maßnahmen der Wundbehandlung bleiben ärztliche Leistungen.
- Befestigungen einer Nagelkorrekturspange müssen ohne weitergehende Verletzung der geschädigten Haut oder des umliegenden, entzündlich veränderten Weichteilgewebes möglich sein.
- Behandlungen des Unguis incarnatus im Stadium 2 und 3 erfolgen nur in enger Abstimmung mit dem verordnenden Arzt.
- Im Stadium 2 und 3 ist vor Beginn der Nagelspangenbehandlung, bei einer Verschlechterung des Krankheitsbildes sowie nach Abschluss der Behandlung eine Fotodokumentation zu führen.
Die Anpassung der Verordnungssoftware ist für Mai 2022 geplant.