Verordnungen

Nagelspangen ab Juli verordnungsfähig

Ab 1. Juli kann eine Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln als Heilmittel verordnet werden.

Dafür wurde in die Heilmittel-Richtlinie ein neuer Abschnitt aufgenommen: „Podologische Therapie bei Unguis incarnatus: Behandlung mit Nagelkorrekturspangen (Orthonyxiespangen)“. Dieser sieht drei neue Paragrafen vor, die folgende Aspekte regeln:

  • Paragraf 28 „Behandlungsziel und Verordnungsvoraussetzungen“
  • Paragraf 28a „Zusammenarbeit und Qualitätssicherung“
  • Paragraf 28b „Inhalt der Nagelspangenbehandlung“.

Zudem wurde in den Heilmittelkatalog bei Maßnahmen der Podologischen Therapie ein zweiter Abschnitt angefügt: „Nagelkorrekturspangen bei Unguis Incarnatus“. Er enthält zwei neue Diagnosegruppen:

  • UI 1 - Unguis incarnatus Stadium 1
  • UI 2 - Unguis incarnatus Stadium 2 oder 3

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat darüber hinaus folgende weitere Vorgaben zur Sicherung der Behandlungsqualität und der engen Abstimmung mit dem verordnenden Arzt definiert:

  • Behandlungen durch Podologen begrenzen sich auf Anlage, Nachregulierung und Entfernung einer Nagelkorrekturspange; Diagnostik und konservative oder invasive Maßnahmen der Wundbehandlung bleiben ärztliche Leistungen.
  • Befestigungen einer Nagelkorrekturspange müssen ohne weitergehende Verletzung der geschädigten Haut oder des umliegenden, entzündlich veränderten Weichteilgewebes möglich sein.
  • Behandlungen des Unguis incarnatus im Stadium 2 und 3 erfolgen nur in enger Abstimmung mit dem verordnenden Arzt.
  • Im Stadium 2 und 3 ist vor Beginn der Nagelspangenbehandlung, bei einer Verschlechterung des Krankheitsbildes sowie nach Abschluss der Behandlung eine Fotodokumentation zu führen.

Die Anpassung der Verordnungssoftware ist für Mai 2022 geplant.

Praxisinformation der KBV