Qualitätssicherung

Nun auch zweite Meinung für bestimmte Herzuntersuchungen

Gesetzlich versicherte Patienten haben seit dem 31. Mai 2022 auch vor geplanten kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen das Recht, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Zweitmeinungs- Richtlinie entsprechend ergänzt. Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe.

Berechtigte Facharztgruppen

Die Genehmigung zur Teilnahme als „Zweitmeiner“ können Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie sowie Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie beantragen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.

Leistungsinhalt und Vergütung

Der Arzt, der die Indikation für einen definierten Eingriff im Rahmen der „Erstmeinung“ stellt, kann einmal im Krankheitsfall die GOP 01645 (8,34 Euro) abrechnen. Sie beinhaltet die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren sowie die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten.

Ärzte müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen.

Für die Einleitung der Zweitmeinung für kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen kennzeichnen Sie die GOP 01645 mit dem „G“ (GOP 01645G).

Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind. Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese ebenfalls unter Angabe einer medizinischen Begründung abgerechnet werden.

Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (Feldkennung 5009) mit der 88200G zu erfolgen.

Die Vergütung der im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren erbrachten Leistungen erfolgt zunächst extrabudgetär.

  • Ansprechpartner

    Abrechnungsberatung

    0331/23 09 100

     

    Qualitätssicherung

    Frau Bernhardt

    0331/23 90 375