Telematikinfrastruktur
Ausnahmen für bestimmte Anwendungen
Durch die TI-Finanzierungsvereinbarung vom 27.06.2023 wurden die bisherigen einmaligen Erstattungspauschalen und quartalsweisen Betriebskosten durch eine monatliche Pauschale unter Berücksichtigung der Praxisgröße und dem Ausstattungsgrad der Praxis ersetzt.
Dafür haben Sie Ihre Eigenerklärung über das Abrechnungsportal an die KVBB gegeben.
Mit dieser Eigenerklärung haben Sie das Vorhalten der erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Dienste bestätigt.
Bei nicht vorhandenen Komponenten und Diensten sowie nicht eingereichter Eigenerklärung erfolgt keine TI-Finanzierung. Bei Fehlen einer Anwendung erfolgt die Kürzung der jeweiligen Pauschale um 50%. Bei Fehlen von mindestens zwei Anwendungen entfällt die TI-Finanzierung . So schreibt es die Bundesvorgabe vor.
Welche Komponenten bzw. Dienste Sie konkret vorhalten müssen, finden Sie hier.
Diese Finanzierungsvereinbarung wurde vom BMG rückwirkend zum 01.07.2023 angepasst. Damit wurde den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht, Ausnahmen für bestimmte Anwendungen zu definieren, da nicht alle Fachgruppen alle Möglichkeiten der TI in ihrem Versorgungskontext nutzen können.
Die KVBB nimmt daher folgende Facharztgruppen von der Vorhaltung für das NFDM und eMP sowie eAU und eRezept aus:
- Fachärzte für Laboratoriumsmedizin
- Fachbiologie der Medizin
- Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
- Fachwissenschaftler Immunologie
- Fachärzte für Transfusionsmedizin
- Ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin
- Fachärzte für Pathologie
- Fachärzte für Biochemie
- Fachärzte für Humangenetik
- Fachärzte für Radiologie
- Fachärzte für Nuklearmedizin
- Fachärzte für Strahlentherapie
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Fachärzte für Anästhesie, sofern kein Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis vorliegt
- Fachgruppen – ausschließlich Mammografie-Screening (FG55)
Veränderungen an den Anwendungen, Komponenten und Diensten melden Sie der KVBB bitte rechtzeitig, also spätestens mit der Quartalsabrechnung über die Abgabe/Änderung der Eigenerklärung online.
Auch Veränderungen in der Praxiszusammensetzung (Größe, Form, Fusion, Umzug etc.) sind über den üblichen Weg unverzüglich an die KVBB zu melden.
Maßgeblich für die Höhe der Pauschale ist die Größe der Vertragsarztpraxis am letzten Tag des jeweiligen Quartals.