Zweite Meinung nun auch vor Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom
Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom haben jetzt auch das Recht, vor einer geplanten Amputation unterhalb bzw. bis oberhalb des Knöchels eine zweite ärztliche Meinung einzuholen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Zweitmeinungs-Richtlinie entsprechend ergänzt.
Die Genehmigung, diese Leistung abzurechnen, können Fachärzte der Fachrichtungen Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie, Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie, Gefäßchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, Allgemeinchirurgie oder Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie beantragen. Zur Beratung können ausgebildete Personen der Bereiche Podologie oder Medizinische Fußpflege sowie des Orthopädiehandwerks hinzugezogen werden.
Als besonders qualifiziert gelten Fachärzte, die in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung pro Jahr durchschnittlich 30 Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom in einem multidisziplinären Setting behandelt haben. Eine schriftliche Kooperationsvereinbarung muss vorliegen. Dies soll sicherstellen, dass konservative und operative Facharztgruppen zusammenarbeiten, wobei die Kooperation nicht in einer konkreten Einrichtung erfolgen muss. Die Anforderung der Kooperation ist für eine fachgebietsübergreifende Einschätzung der Befunde und eine optimale Empfehlung unter Abwägung konservativer und operativer Therapieoptionen relevant.
Die Zweitmeinung umfasst darüber hinaus die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind.
Die Vergütung ist für alle Zweitmeinungsverfahren unabhängig vom jeweiligen Eingriff gleich: Der indikationsstellende Arzt kann für die Aufklärung und Beratung die Gebührenordnungsposition 01645 (75 Punkte, 8,34 Euro) einmal im Krankheitsfalls abrechnen. Für die Zweitmeinung rechnen Ärztinnen und Ärzte mit einer Genehmigung ihre arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale sowie gegebenenfalls notwendige ergänzende Untersuchungen ab. Die Vergütung erfolgt vorerst befristet bis Ende 2021 für alle Leistungen extrabudgetär.