Zweitmeinung vor Implantation von Herzschrittmacher oder Defibrillator
Patienten haben künftig vor der geplanten Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators(Herzschrittmacher, ICD-, CRT-Pund CRT-D-Aggregate) unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung das Recht, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen.
Nicht erfasst sind Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe sowie Eingriffe zum Wechsel von Geräten alleine aufgrund von Batterie-Ermüdung ohne gleichzeitigen Wechsel zwischen den Systemen.
Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen sind nach Genehmigung der KV berechtigt, Zweitmeinungen zu erbringen:
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
- Herzchirurgie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder
- Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie
Vergütung und Kennzeichnung
„Erstmeiner“: Der Arzt, der die Indikation für einen der definierten Eingriffe stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die GOP 01645 EBM einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Sie ist mit 8,34 Euro bewertet und beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten.
Ärzte müssen ihre Leistungen bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen. Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehenden Eingriffen zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators ist die GOP 01645H vorgesehen.
„Zweitmeiner“: Der Arzt, der die Zweitmeinung erstellt, rechnet nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls mit medizinischer Begründung durchführen und abrechnen. Die indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen erfolgt mit dem Code 88200H als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009).
Damit werden diese Positionen extrabudgetär vergütet.