Förderung der Weiterbildung in weiteren Facharztgruppen

Leider sind die finanziellen Mittel für den fachärztlichen Bereich durch die Bundesvereinbarung auf 61 Stellen für Brandenburg begrenzt. Diese förderfähigen Stellen sind für 2024 bereits ausgeschöpft. Weitere Anträge können daher nur berücksichtigt werden, wenn durch vorzeitige Beendigungen von Anstellungen in 2024 wieder Fördergelder freigesetzt werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben mit Wirkung zum 1.10.2016 das Förderprogramm der Weiterbildung im ambulanten Bereich beschlossen.

Die Zahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen in weiteren Fachgruppen nach § 75a SGB V beträgt bundesweit maximal 2.000 Stellen. Dabei entfallen, entsprechend der Bevölkerungszahl, ca. 60 Stellen auf Brandenburg. Diese werden ab dem 1.1.2023 mit monatlich 5.400 Euro gefördert.

Die Feststellung der Förderfähigkeit von Facharztgruppen erfolgt auf regionaler Ebene gemeinsam und einheitlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen.

Als förderfähig gelten seitdem folgende Facharztgruppen:

  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Augenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Neurologie
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Allgemeinchirurgie 
  • Urologie 

Aufgrund der begrenzten Zahl förderfähiger Stellen wurden die vorhandenen Förderkontingente (Übersicht) entsprechend der neu in Kraft getretenen Regelung zur Vergabe der finanziellen Fördermittel für die fachärztliche Weiterbildung quotiert (siehe Regelung zur Vergabe).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise hinsichtlich der Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung:

  • Förderanträge sind vom 1.1. bis zum 31.7. des Jahres für das Folgejahr zu stellen.
  • Die finanzielle Förderung unterliegt der Genehmigungspflicht durch den Vorstand der KVBB. Sie kann nur erteilt werden, wenn zusätzlich die Genehmigung der Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung erteilt wurde.
  • Antragsteller ist der Praxisinhaber, der die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung weiterzuleiten hat. Der Arbeitgeberanteil der Lohnnebenkosten darf nicht aus Fördermitteln bestritten werden.
  • Die Förderung in ein und derselben Praxis erfolgt maximal für einen Zeitraum entsprechend der Dauer der durch die Landesärztekammer Brandenburg ausgestellten Weiterbildungsbefugnis für den Vertragsarzt.