Facharztweiterbildung – Förderung weiterer Stellen aus dem Strukturfonds

Die finanziellen Mittel für die Förderung der Weiterbildung im fachärztlichen Bereich durch die Bundesvereinbarung sind auf 60 Stellen begrenzt, die bereits vollständig für das Jahr 2024 vergeben wurden.

Aufgrund der hohen Nachfrage hat der Vorstand der KVBB beschlossen, weitere 11 Stellen (VZÄ-Vollzeitäquivalente) mit Finanzmitteln des Strukturfonds zu fördern.

Diese Förderung erfolgt ergänzend und unabhängig von den bundesweit gesetzlichen Reglungen. Die Einzelheiten wurden durch den Vorstand in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Gefördert werden 11 Stellen (VZÄ) mit monatlich 5.400 Euro für maximal 12 Monate innerhalb des Zeitraumes 1.4.2024 bis 31.3.2025.

Die Vergabe der 11 Förderstellen (VZÄ) erfolgt für folgende Fachgruppen:

  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Neurologie
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Allgemeinchirurgie
  • Urologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie

Bitte beachten Sie folgende Hinweise hinsichtlich der Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung aus dem Strukturfonds:

  • Es können nur vollständig vorliegende Anträge berücksichtigt werden.
  • Die finanzielle Förderung ist auf 12 Monate innerhalb des Zeitraums 1.4.2024 bis 31.3.2025 begrenzt.
  • Die finanzielle Förderung unterliegt der Genehmigungspflicht durch den Vorstand der KVBB. Sie kann nur erteilt werden, wenn zusätzlich die Genehmigung der Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung erteilt wurde.
  • Werden mehr Anträge gestellt, als Förderstellen zu vergeben sind, erfolgt eine Auswahl nach der in den Ausführungsbestimmungen beschriebenen Priorisierung.
  • Antragsteller ist der Praxisinhaber, der die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung weiterzuleiten hat. Der Arbeitgeberanteil der Lohnnebenkosten darf nicht aus Fördermitteln bestritten werden.
  • Die Förderung in ein und derselben Praxis erfolgt maximal für einen Zeitraum entsprechend der Dauer der durch die Landesärztekammer Brandenburg ausgestellten Weiterbildungsbefugnis für den Vertragsarzt.