Verordnungen

Verordnung bei Madenwurmbefall (Oxyuriasis)

Ein Madenwurmbefall (Oxyuriasis) tritt besonders häufig bei Kindern auf und führt in der Praxis regelmäßig zu Fragen bezüglich der Verordnungsmöglichkeiten antiparasitärer Arzneimittel, auch bei Familienangehörigen. Die Arzneimittelrichtlinie sowie die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit begrenzen die Möglichkeiten einer GKV-Verordnung (Kassenrezept, Muster 16). Im Folgenden finden Sie die aktuellen Regelungen zur Verordnungsfähigkeit:

1. Verordnungsfähigkeit bei Kindern bis 12 Jahre bzw. bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sowie Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen kann ein tatsächlicher Befall von Madenwürmern kurativ behandelt werden. In diesen Fällen ist die Verordnung von Pyrvinium (z. B. Molevac®) auf Kassenrezept (Muster 16) möglich.

2. Wirtschaftliche Verordnungsalternative: Mebendazol

Für Kinder ab zwei Jahren, die in der Lage sind, Tabletten einzunehmen, stellt Mebendazol (z. B. Vermox®) in der Regel die wirtschaftlichere Behandlungsoption dar.

3. Verordnungsausschluss bei Jugendlichen ab 12 Jahren und Erwachsenen

Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei Kindern ohne Entwicklungsstörungen sowie bei Erwachsenen ist die Verordnung von Anthelminthika nicht mehr zulasten der GKV möglich:

  • Pyrvinium ist nicht verschreibungspflichtig und wurde nicht in Anlage I der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen – es ist somit keine Kassenleistung.
  • Auch die verschreibungspflichtigen Wirkstoffe Mebendazol und Pyrantel (z. B. Helmex®) gelten in diesen Fällen nicht als erstattungsfähig zur Behandlung eines Madenwurmbefalls.
  • Entsprechende Verordnungen sind daher privat auszustellen.

4. Ausnahme bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit

Sollte es unter der Behandlung mit Pyrvinium zu einer Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit kommen, kann dies ärztlich dokumentiert werden. In diesem Fall ist dann eine Verordnung von Mebendazol oder Pyrantel auf Kassenrezept zulässig.

5. Nur bei tatsächlichem Befall verordnungsfähig

Grundsätzlich gilt: Eine Verordnung zulasten der GKV darf ausschließlich für tatsächlich befallene Patientinnen und Patienten erfolgen. Eine präventive oder prophylaktische Behandlung (z. B. für Familienangehörige) ist nicht GKV-leistungsfähig.

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