Angestellte Ärzte
Die Anstellung in einer Arztpraxis, einem MVZ oder einer Einrichtung nach § 402 Abs. 2 SGB V bietet eine attraktive Alternative zur eigenen Niederlassung und gewinnt in der ambulanten medizinischen Versorgung in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Für viele Ärzte ist die Anstellung der ideale Weg, um wertvolle Erfahrungen zu sammeln, geregelte Arbeitszeiten und ein festes Gehalt zu schätzen sowie ein reduziertes wirtschaftliches Risiko zu tragen. Auch ein späterer Wechsel von der Anstellung in die Selbstständigkeit oder die Übernahme einer Praxis sind häufige Szenarien.

Die Möglichkeiten einer Anstellung in der ambulanten Versorgung in Brandenburg richten sich nach der Bedarfsplanung und dem Versorgungsgrad der jeweiligen Planungsbereiche:
In offenen Planungsbereichen
Eine Anstellung ist in diesen Gebieten in der Regel unkompliziert und auf Antrag möglich.
In gesperrten Planungsbereichen
In diesen Regionen ist eine Anstellung nur unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen realisierbar. Dazu gehören beispielsweise:
- Die Anstellung auf einem Teil des Versorgungsauftrages des zugelassenen Arztes (über ein Nachbesetzungsverfahren möglich).
- Eine Anstellung mit einem begrenzten Leistungsumfang (Jobsharing), die das Gesamtleistungsvolumen der Praxis nicht wesentlich erhöht.
Um als angestellter Arzt vertragsärztlich tätig werden zu können, ist die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss unerlässlich. Voraussetzung hierfür ist u.a. Ihre Eintragung in ein Arztregister. Ihr zukünftiger Arbeitgeber stellt den Antrag auf Anstellung beim Zulassungsausschuss.
- Arbeitsvertrag: Es gibt keinen spezifischen Tarifvertrag für angestellte Ärzte in der ambulanten Versorgung. Daher ist ein sorgfältig ausgearbeiteter individueller Arbeitsvertrag von größter Bedeutung, der alle wesentlichen Punkte wie Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen, Fortbildungsregelungen und die genauen Aufgabenbereiche klar regelt.
- Genehmigungspflichtige Leistungen: Beachten Sie, dass ein Teil der ärztlichen Leistungen (in der Regel etwa 50%) vor deren Erbringung eine Genehmigung durch die KVBB erfordert. Ihr Arbeitgeber ist hierfür verantwortlich, aber es ist wichtig, dass Sie sich über diese Notwendigkeit im Klaren sind.
- Tätigkeit an unterschiedlichen Orten: Eine Anstellung kann auch die Tätigkeit an verschiedenen Praxisstandorten (Zweigpraxen) umfassen, sofern dies im Arbeitsvertrag geregelt und durch den Zulassungsausschuss und die Kassenärztliche Vereinigunggenehmigt wurde.
- Fortbildungspflicht: Auch als angestellter Arzt sind Sie zur kontinuierlichen beruflichen Fortbildung verpflichtet. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren müssen Sie 250 Fortbildungspunkte nachweisen.
- Qualitätssicherung: Die Qualität der erbrachten Leistungen wird auch bei angestellten Ärzten durch die KV Brandenburg überprüft.
- Anstellung im Rahmen der Facharztweiterbildung: Die KVBB unterstützt die Anstellung von Ärzten in Weiterbildung finanziell, nicht nur im Bereich der Allgemeinmedizin. Anstellung nach Abschluss der Facharztweiterbildung: Nach der Facharztprüfung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für einen Übergangszeitraum von bis zu sechs Monaten weiterhin als angestellter Arzt tätig sein, bevor eine Niederlassung oder weitere Anstellung erfolgt.