Verordnungen

Wirtschaftlich verordnen

Arzneimittel: So können Sie das Risiko einer Prüfung minimieren

Die Eingänge von Prüfanträgen zu Einzelfallprüfungen nehmen in unseren Vertragsartpraxen zu. Wir möchten Ihnen daher eine kleine Checkliste an die Hand geben, wie Sie nicht nur wirtschaftlich richtig verordnen, sondern auch die Gefahr für eine Prüfung, insbesondere wegen eines Off-Label-Use (Olu), minimieren können.

Wir wissen um den bürokratischen Aufwand und die Herausforderungen, denen Sie sich jeden Tag stellen müssen. Daher hier eine Zusammenstellung der Aspekte, die beachtet werden sollten.

1. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)

Die AM-RL bildet das Grundgerüst der Verordnung von Arzneimitteln (AM). Sie regelt, wann ein Verordnungsanspruch besteht und wann Patientinnen und Patienten für ihre Arzneimittel selbst aufkommen müssen.

Besondere Beachtung dabei bekommen Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen. Hier können mit Beachtung der Anlage III der AM-RL auch apothekenpflichtige AM verordnet werden.

Verschreibungspflichtige AM zur Behandlung von geringfügigen Gesundheitsstörungen, Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürige Erkrankungen in der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen), Abführmittel (außer bei Ausnahmen nach Anlage I) und Arzneimittel gegen Reisekrankheit sind von der Verordnung ausgeschlossen.

Gibt es mehrere Behandlungsstrategien zur Erreichung des Therapieziels sollte die wirtschaftlichere Therapie verordnet werden. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12 SGB V: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

2. Anlagen der AM-RL

  • Anlage I
    Sie umfasst die Verordnungsmöglichkeiten apothekenpflichtiger AM für Jugendliche ab zwölf Jahren und Erwachsene beim Vorliegen einer schweren Grunderkrankung.
  • Anlage II
    Diese Anlage listet die Lifestyle-Arzneimittel (Negativ-Liste). Es handelt sich dabei nicht um GKV-Leistungen.
  • Anlage III
    Sie enthält die Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse bei der Verschreibung von AM. So werden Therapiedauer eingeschränkt (z. B. Hypnotika), Vorgaben zur möglichen Verordnung geschaffen (z. B. Lipidsenker) und unwirtschaftliche Kombinationen von Arzneistoffen ausgeschlossen (z. B. Analgetika, Antiphlogistika oder Antirheumatika mit anderen Wirkstoffen, Hustenmittel).

3. Fachinformationen

Die Fachinformationen der einzelnen Arzneimittel geben Ihnen fast alles an die Hand, um zu beurteilen, ob die gewählte Therapie der Zulassung entspricht. Gerade auch bei Entlassmedikationen lohnt sich ein Blick. Unter „4. Klinische Angaben“ sind die Anwendungsgebiete/Indikationen, die Dauer und Art der Anwendung (Dosierung), Gegenanzeigen und Kontraindikationen zu finden.

4. Aut-idem-Kreuz

Lassen Sie den Austausch von Arzneimitteln nach Möglichkeit zu und kennzeichnen Sie eine benötigte Teilbarkeit auf dem Rezept. In Einzelfällen, die medizinisch begründet sind, können Sie das Kreuz gezielt setzen, um den wirtschaftlichen Austausch auszuschließen.

5. Kodierung

Die Erkrankung, die zur Verordnung eines Arzneimittels führt, muss in den abgerechneten Diagnosen erkennbar sein. Fehlen diese, vermuten die Krankenkassen oft eine Off-Label-Use-Verordnung und lösen einen Prüfantrag aus.

Checkliste: Arzneimittelverordnungen

Ist das Arzneimittel:

  • Zugelassen im benötigten Anwendungsgebiet (inkl. Dosierung, Gegenanzeigen, Kontraindikationen)?
  • Verschreibungspflichtig? Falls nicht, in Anlage I der AM-RL entsprechend der Indikation geregelt?
  • Nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt in der Verordnung nach der Anlage III der AM-RL?
  • Kein Lifestyle-Arzneimittel gemäß Anlage II der AM-RL?
  • Wirtschaftlich gemäß § 12 SGB V?
  • Nicht zur Behandlung einer Bagatellerkrankung nötig?
  • Ist die Kodierung der Erkrankung, die zur Verordnung des Arzneimittels führt, erfasst?