Anpassung Begrenzungsregelung für Videosprechstunde
Rückwirkend ab 1. April 2025 gilt eine einheitliche Obergrenze für bekannte und unbekannte Patienten in der Videosprechstunde.
Ärzte und Psychotherapeuten können jetzt bis zu 50 Prozent aller Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass in dem Quartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Dabei ist es egal, ob die Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind.
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses wird die spezifische Obergrenze in der Nr. 6 des fünften Absatzes der Nr. 4.3.1 der Algemeinen Bestimmungen des EBM für unbekannte Patienten rückwirkend zum 1. April 2025 gestrichen.
Damit können bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgt werden, ohne dass der Patient die Praxis aufsucht.
Zuschlag für bekannte Patienten unverändert
Ärzte und Psychotherapeuten erhalten weiterhin auf die reduzierte Versicherten-, Grund- und Konsliarpauschale einen Zuschlag für bekannte Patienten, die in einem Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde behandelt werden. Der Zuschlag, die GOP 01452 (3,72 Euro), wird durch die KVBB zugesetzt.