Digitale Gesundheitsanwendungen
„ProHerz“, „Orthopy bei Knieverletzungen“ und „attexis“ – Neuregelungen ab 1. Oktober
EBM: Anpassung für die DiGA „ProHerz“
Zur Vergütung der notwendigen Verlaufskontrolle und Auswertung wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 01481 (64 Punkte) in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen. Die digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) richtet sich an Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Herzinsuffizienz.
Zur Berechnung der GOP 01481 sind Fachärztinnen und -ärzte berechtigt, die eine Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz berechnen können (GOP 03325, 04325 oder 13578).
Die gleichzeitige Behandlung eines Patienten mit der DiGA „ProHerz“ und im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz ist im selben Quartal ausgeschlossen.
Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin dürfen ebenfalls die Verlaufskontrolle im Zusammenhang mit der DiGA berechnen, da diese auch Heranwachsende behandeln können.
Anpassungen im BMV-Ä
Infolge der dauerhaften Aufnahme im DiGA-Verzeichnis wurde „ProHerz“ in der Liste der DiGA, für die die Leistung 86700 berechnungsfähig ist, gestrichen.
Zudem wurde die DiGA „Orthopy bei Knieverletzungen“ gestrichen, da sie nach Ende des Erprobungszeitraums nicht mehr im DiGA-Verzeichnis aufgeführt wird.
Entscheidung zur DiGA „attexis“
Im August 2025 wurde die DiGA „attexis“ zur digitalen Therapie bei ADHS im Erwachsenenalter dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten für diese DiGA bestimmt, somit wurde auch keine gesonderte Leistung in den EBM aufgenommen.