Heranwachsende jetzt im EBM
Abrechnung der Behandlung 18- bis 20-Jähriger durch Kinderärzte ab Oktober geregelt
Der Bewertungsausschuss hat im EBM die Abrechnung von Untersuchungen und Behandlungen bei 18- bis 20-jährigen Patienten durch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten geregelt. Ab 1. Oktober wird die Gruppe der Heranwachsenden im Kapitel der Kinder- und Jugendmedizin und den Allgemeinen Bestimmungen explizit erwähnt.
Folgende Anpassungen werden konkret vorgenommen:
- In die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.5 EBM wird eine Definition für die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz aufgenommen.
- In die Präambel im EBM-Kapitel 4 (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin) wird eine Nummer 15 aufgenommen zur Klarstellung, dass die GOP dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.
- In den Leistungslegenden und / oder Leistungsinhalten verschiedener GOP des EBM-Kapitels 4 erfolgt eine Anpassung der Altersgruppen.
Hintergrund
Entsprechend der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer können Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende behandeln.
Ein Heranwachsender ist in Deutschland nach Paragraf 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bisher war diese Altersgruppe im EBM nicht definiert und die GOP im Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin sind dahingehend nicht hinreichend konkretisiert gewesen.