Abrechnung

Heranwachsende jetzt im EBM

Abrechnung der Behandlung 18- bis 20-Jähriger durch Kinderärzte ab Oktober geregelt

 

Der Bewertungsausschuss hat im EBM die Abrechnung von Untersuchungen und Behandlungen bei 18- bis 20-jährigen Patienten durch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten geregelt. Ab 1. Oktober wird die Gruppe der Heranwachsenden im Kapitel der Kinder- und Jugendmedizin und den Allgemeinen Bestimmungen explizit erwähnt.

Folgende Anpassungen werden konkret vorgenommen:

  • In die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.5 EBM wird eine Definition für die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz aufgenommen.
  • In die Präambel im EBM-Kapitel 4 (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin) wird eine Nummer 15 aufgenommen zur Klarstellung, dass die GOP dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.
  • In den Leistungslegenden und / oder Leistungsinhalten verschiedener GOP des EBM-Kapitels 4 erfolgt eine Anpassung der Altersgruppen.

Hintergrund

Entsprechend der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer können Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende behandeln.

Ein Heranwachsender ist in Deutschland nach Paragraf 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bisher war diese Altersgruppe im EBM nicht definiert und die GOP im Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin sind dahingehend nicht hinreichend konkretisiert gewesen.

  • Ansprechpartner

    Abrechnungsberatung
    0331/23 09 100​​​​​​​