Neue Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie in Kraft
Praxen müssen geänderte Anforderung nachweisen
Mit Wirkung zum 1. April 2025 wurde die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie nach § 135 Abs. 2 SGB V überarbeitet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich insbesondere auf Änderungen in den Paragrafen 3, 4, 5, 6 und 7 geeinigt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Aufnahme der Zusatzweiterbildung „Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie“ und Berücksichtigung „immunzytochemischer Sonderverfahren“ in den fachlichen Anforderungen (§ 3)
- Anerkennung von weiteren Berufsgruppen für die nicht-ärztliche Präparatebefundung, insbesondere aus dem Bereich Veterinärmedizin oder auch anderer Berufe mit abgeschlossener Hochschulausbildung und nachgewiesenen Erfahrungen bei der Befundung von zytologischen Präparaten (§ 4)
- Anpassung/Aktualisierung der Anforderungen an die Zytologie-Einrichtung insbesondere unter Berücksichtigung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 5)
- Erweiterung der Präparate, die in jedem Fall vom zytologieverantwortlichen Arzt zu begutachten sind (§ 6)
- Neu geregelt wurde weiterhin, dass die Kassenärztliche Vereinigung von der zytologieverantwortlichen Ärztin/vom zytologieverantwortlichen Arzt nun zusätzlich die Nachweise der internen Qualitätssicherung (u. a. QM-Handbuch, Verfahrensanweisungen etc.) anfordern kann, wenn bei der Überprüfung der Stichproben Mängel festgestellt und die Überprüfung als nicht bestanden gilt (§ 7).
Bestehende Genehmigungen
Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung der zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri erhalten haben, behalten diese weiterhin, wenn sie die Voraussetzungen nach der geänderten QS-Vereinbarung erfüllen (§§ 5 und 6) und bis zum 30. September 2025 nachweisen.
Alle Genehmigungsinhaberinnen und -inhaber werden diesbezüglich nochmals persönlich durch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) kontaktiert.
Die ab dem 1. April 2025 gültige Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Zervix-Zytologie finden Sie hier