Abrechnung

Abrechnung problemorientiertes ärztliches Gespräch

Das problemorientierte ärztliche Gespräch (GOP 03230/04230), das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist, kann nach EBM nicht für alle ärztlichen Gespräche abgerechnet werden. Es muss dafür ein spezifisches individuelles Problem vorliegen.

Ein allgemeines Gespräch über eine Krankheit, eine gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung über eine weitere Untersuchung oder eine Beratung im Zusammenhang mit einer Vorsorge fallen nicht darunter. Gesprächs- und Beratungsleistungen, die Bestandteil einer anderen GOP sind, z. B. Versicherten- und Grundpauschale oder die Chronikerpauschalen, können ebenfalls nicht mit der GOP 03230 oder 04230 berechnet werden.

Das problemorientierte ärztliche Gespräch muss mindestens zehn Minuten dauern. So sehen es die Abrechnungsbestimmungen vor. Die GOP 03230 und 04230 können dann je vollendete zehn Minuten abgerechnet werden. Für ein 25-minütiges Gespräch kann die jeweilige GOP also zweimal angesetzt werden.

Wir empfehlen Ihnen, nicht nur die Dauer, sondern auch die Notwendigkeit der ausführlichen Gesprächsführung zu dokumentieren, um die sachgerechte Abrechnung im Zweifelsfall belegen zu können.

Um eine übermäßige Ausweitung dieser Gesprächsleistung zu verhindern, ist ein Kontingent pro Praxis vorgesehen. Es handelt sich hierbei um ein Punktzahlvolumen für Gespräche gemäß der GOP 03230 bzw. 04230. Wird dieses überschritten, werden die einzelnen Gebührenordnungspositionen nur noch abgestaffelt vergütet.