Honorarverteilung ab III/2025
Fallwertminderung bei Überschreitung der durchschnittlichen Fallzahl wird gelocker
Die Vertreterversammlung hat am 20. Juni 2025 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) beschlossen, welche die Fallwertminderung im fachärztlichen Versorgungsbereich betreffen. Demnach müssen Fachärztinnen und -ärzte ab drittem Quartal 2025 erst mit Fallwert-Abschlägen rechnen, wenn sie die durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe (DFZ) um mehr als 170 Prozent überschritten haben.
Bislang wurde gem. § 11 Abs. 2 HVM ab dem Erreichen einer Fallzahl von mehr als 150 Prozent der im Vorfeld veröffentlichten DFZ nur noch ein um 25 Prozent verminderter RLV-Fallwert gewährt. Ab dem Erreichen von 170 Prozent der DFZ mindert sich der RLV-Fallwert um 50 Prozent und ab 200 Prozent um 75 Prozent. Die erste Stufe der Fallwertminderung entfällt nun künftig generell.
Für Ärztinnen und Ärzte mit genehmigten Weiterbildungsassistenzen geht die Neuregelung noch weiter: Für sie entfällt auch die zweite Stufe der Fallwertminderung (für den Bereich von 170 Prozent bis 200 Prozent der DFZ).
Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Praxen eine variablere Praxisführung, z. B. mit Einsatz von mehr unterstützenden Personal, zu ermöglichen. Zudem können im Falle von Praxisausfällen umliegende Praxen mehr Patientinnen und Patienten kurzfristig mitversorgen, ohne dass entsprechende Abschläge greifen.
Die vollständige Fassung des HVM sowie die aktuellen Fallwerte finden Sie hier