Honorarverteilung ab Oktober
Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen wird umgesetzt
Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 19. September 2025 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) beschlossen.
Im Zuge der Umsetzung des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) ergeben sich ab dem IV. Quartal 2025 einige relevante Anpassungen in der Honorarverteilung.
Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen
Welche Leistungen unterliegen der Entbudgetierung?
Ab dem IV. Quartal 2025 werden bundesweit alle Leistungen des Kapitels 3 EBM sowie die von Hausärzten durchgeführten Hausbesuche nach den Ziffern 01410 bis 01413 sowie 01415 EBM (sogenannte „Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung“) entsprechend der Regularien des EBM zum vollen Preis der Euro-Gebührenordnung vergütet. Eine vergleichbare Regelung für die Kinderärzte gilt bereits seit dem 1. April 2023.
In Brandenburg gibt es schon seit dem dritten Quartal 2020 keine Regelleistungsvolumina in der hausärztlichen Versorgung mehr. Für obige Leistungen gilt seitdem eine Mindestquote von 95 Prozent. Die aktuell notwendigen Änderungen im Brandenburger HVM sind daher überschaubar.
Die neue Regelung sieht vor, dass die Krankenkassen die Ausfinanzierung der Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung garantieren und gegebenenfalls zusätzliche Zahlungen erfolgen. Im Zusammenhang mit den neuen Finanzierungsregelungen und unter Beachtung der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Vorhaltepauschalen, entfallen die bisher im HVM verankerten Strukturpauschalen (siehe „KV intern“ 9/2025).
Was ist mit den übrigen hausärztlichen Leistungen, die der Budgetierung unterliegen?
Die Entbudgetierung löst zwar das politische Versprechen der vorherigen Bundesregierung ein – wesentliche hausärztliche Leistungen sind im GVSG allerdings ausgeklammert worden. Hierunter fallen beispielsweise Leistungen der psychosomatischen Versorgung, der Schmerztherapie, der Allergologie und der Ultraschalldiagnostik. Für diese Leistungen kann und wird es weiterhin zu Quotierungen kommen.
Im HVM wird für die verbliebenen MGV-Leistungen der Haus- und Kinderärzte, die nicht entbudgetiert werden, ein gemeinsamer Honorarfonds geschaffen, um möglichst stabile Preise zu gewährleisten.
Innerhalb dieses Fonds werden die Ultraschalldiagnostik nach Kapitel 33 EBM sowie die Schmerztherapie nach den Abschnitten 30.7.1 und 30.7.2 EBM derart bessergestellt, dass hier mit 90 Prozent auch in Zukunft eine Mindestquote greift.
Für die anderen Leistungen ergibt sich eine rechnerische Quote, welche hoffentlich nahe an den bisherigen Auszahlungsquoten liegt. Dies kann unter Budgetbedingungen im Vorfeld jedoch nicht genau vorhergesagt werden.
Für die Psychosomatik (Abschnitt 35.1 bzw. Testverfahren nach Abschnitt 35.3 EBM) greift zudem eine Sonderregelung. Hier wird im HVM festgeschrieben, dass im Falle eines ansteigenden Anteils dieser Leistungen eine zusätzliche Begrenzung greift, die den Honoraranteil dieser Leistungsanteile auf das Niveau des Jahre 2023 festschreibt.
Weitere Änderungen
Gibt weitere Anpassungen für Gebiets- und Kinderärzte?
Bei den Kinderärzten wird die Versichertenpauschale für die Altersklasse der 18 bis 54-Jährigen (GOP 04003 EBM) künftig auch unter die Entbudgetierung fallen. Hintergrund ist die Änderung der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer. Mit dieser wurde die Behandlung der Heranwachsenden (Altersgruppe ab 19. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) für Kinderärzte weiter geöffnet.
Im fachärztlichen Versorgungsbereich erfolgen lediglich kleinere Änderungen. Unter anderem wurden für die jüngst einbudgetierten Leistungen der Kapselendoskopie bzw. der Balneophototherapie die üblichen Mindestquotenregelungen eingezogen.
Die vollständige Fassung des HVM sowie die für das IV. Quartal geltende Fallwerte finden Sie unter der Rubrik Honorar