COVID-19-Impfungen – Abrechnung und Dokumentation im Überblick

Zum 1. Juli 2024 ist der zusätzliche Dokumentationsaufwand für die Covid-19-Impfung weggefallen. Die verabreichten Impfungen müssen nun – wie alle anderen Impfungen auch – lediglich im Impfpass und in der jeweiligen Patientenakte vermerkt und nicht mehr an das RKI gemeldet werden.

Für die Praxen bedeutet dies eine nicht unerhebliche Verkürzung des Impfprozesses und somit eine spürbare Erleichterung für den Praxisalltag.

Impfen Sie bitte weiterhin gegen Covid-19 und Influenza!

Mit Blick auf die kommende Infektionssaison sind die Immunisierungen entscheidend, um die Patientinnen und Patienten zu schützen und das Gesundheitssystem zu entlasten.

COVID-19-Impfungen - Abrechnung und Dokumentation im Überblick

Seit dem 8. April 2023 ist der Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert. Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weitere Vorgaben in einer COVID-19-Vorsorgeverordnung festgelegt. Sie betreffen unter anderem den Leistungsanspruch und die Dokumentation.

Bestellung des Impfstoffes

Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

Diese Impfstoffe können Praxen derzeit bestellen:

  • Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1
  • Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis JN.1
  • Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis JN.1

Ab der 46. Kalenderwoche 2024 war auch der neu angepasste COVID-19-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer verfügbar:

  • Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis KP.2 Injektionsdispersion
  • Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis KP.2 Injektionsdispersion
  • Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis KP.2 Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion

Abrechnung

Für die Abrechnung verwenden Arztpraxen weiterhin die bekannten Pseudonummern. Einige Pseudoziffern sind entfallen.

Alle Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt, die sowohl die Impfindikation (Allgemein/Beruf) als auch die Art der Impfung (1./2./3./weitere Impfung) kennzeichnen:

Impfung*

Dokumentationsnummer

 

 

erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie

letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder

abgeschlossene Impfung

Auffrischungs-

impfung

Vergütung je

Impfung in

Euro 

2025

COVID-19 mit Impfstoff

 

Comirnaty JN.1

 

 

88345 A

 

 

88345 B

 

 

88345 R

14,48 Euro

ab 01.07.2025

13,48 Euro

Nuvaxovid JN.1

88346 A

88346 B

88346 R

11,79 Euro

ab 01.07.2025

10,79 Euro

Spikevax JN.1

88347 A

88347 B

88347 R

11,79 Euro

ab 01.07.2025

10,79 Euro

Comirnaty KP.2

88348 A

88348 B

88348 R

14,48 Euro

ab 01.07.2025

13,48 Euro

Comirnaty JN.1

-  berufliche bzw. Reise­indikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL

88345 V

88345 W

88345 X

14,48 Euro

ab 01.07.2025

13,48 Euro

Nuvaxovid JN.1

-  berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL

88346 V

88346 W

88346 X

11,79 Euro

ab 01.07.2025

10,79 Euro

Spikevax JN.1

-  berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL

88347 V

88347 W

88347 X

11,79 Euro

ab 01.07.2025

10,79 Euro

Comirnaty KP.2

-  berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL

88348 V

88348 W

88348 X

14,48 Euro

ab 01.07.2025

13,48 Euro

* bitte Fußnoten gemäß Impfvereinbarung beachten

Beim Impfstoff Spikevax JN.1 gilt zu beachten, dass dieser nur in begründeten medizinischen Einzelfällen zu verordnen ist, da er nicht zentral über den Bund beschafft wird und damit die Wirtschaftlichkeit in Frage steht.

Dokumentation der Covid-Impfung

Angabe der Zahl der Impfungen in der Abrechnung

Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es insgesamt für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.

  • Beispiel 1: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.
  • Beispiel 2: Eine 40-Jährige, die nach der Erstimpfung zwei Mal mit SARS-CoV-2 infiziert war, erhält ihre zweite Impfung als Auffrischimpfung; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl „2“ ein.

Angabe der Chargennummer in der Abrechnung

Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.

Dokumentation im Impfausweis

Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten. Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffs und die Chargenbezeichnung angegeben werden.

Hinweis: Die Meldungen an das RKI über das Portal sind entfallen!

Impfaufklärung

Die Informations- und Aufklärungspflichten sind ebenfalls in der Schutzimpfungs-Richtlinie enthalten.

Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Schutzimpfung stellt das Robert Koch-Institut zur Verfügung. 

Die aktuelle Schutzimpfungs-Richtlinie finden Sie auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)