Pflegeheimversorgung: Kooperations- und Koordinationsleistungen

Bereits zum Juli 2016 wurde das Kapitel 37. 2 in den EBM aufgenommen um die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen zu stärken. Die Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 37.2 EBM sollen den zusätzlichen Aufwand von Haus- und Fachärzten für eine regelmäßige Abstimmung und Koordinierung der Versorgung von Pflegeheimbewohnern honorieren.

Die Kooperations- und Koordinationsleistungen können nur bei Patienten berechnet werden, die in einem Pflegeheim betreut werden, mit dem ein Kooperationsvertrag geschlossen wurde.  Der Nachweis eines Kooperationsvertrages zwischen dem Vertragsarzt und der Pflegeeinrichtung nach § 119b SGB V gilt als Abrechnungsvoraussetzung. Der Vertrag muss die Anforderungen der Anlage 27 des Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllen und der KVBB zur Beantragung (formloser Antrag) der Genehmigung vorgelegt werden.

Bitte achten Sie darauf, dass das Pflegeheim einer Zuordnung zum SGB XI (§ 72 Abs. 1) unterliegt, d.h. die Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse.

Informationen zur Antragstellung und einen Mustervertrag sowie die Ansprechpartner bei Fragen zur Genehmigung finden Sie hier.

Für die Versorgung von Patienten in stationären Pflegeheimen bestehen folgende Möglichkeiten:

Der Koordinierende - zumeist Hausarzt (gemäß der Präambel 37.1 Nr. 2 EBM) übernimmt die Durchführung und Koordination der medizinischen Versorgung des Patienten in Abstimmung mit dem Pflegeheim und ggf. anderen beteiligten Fachärzten.

Zur Versorgung gehört u. a. die Steuerung des multiprofessionellen Behandlungsprozesses sowie die Veranlassung und Durchführung und/oder Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen.

Der Kooperierende - betreuende Arzt (gemäß der Präambel 37.1 Nr. 1 EBM) der an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt, kooperiert eng mit dem Koordinierenden. Ihm obliegen die Aufgaben bedarfsgerechte, regelmäßige Besuche bzw. Konsile durchzuführen und den Koordinierenden bei Änderung des Befundes, der Diagnose oder Therapie schriftlich zu informieren.

Näheres zu den Aufgaben und Pflichten erfahren Sie in der Anlage 27 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) hier.

Übersicht der Leistungen

GOP

Bezeichnung

Vergütung in Pkt.*

37100

Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung von Patienten gemäß Bestimmung Nr. 1 zum Abschnitt 37.2 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä

125

37102

Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01 410 oder 01 413 für die Betreuung von Patienten gemäß Bestimmung Nr. 1 zum Abschnitt 37.2 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä

125

37105

Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä

275

37113

Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01 413 für den Besuch eines Patienten in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht, der die Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä erfüllt

106

37120

Fallkonferenz gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä

86

*Orientierungswert 2024 11.9339 Cent