Präoperative Untersuchungskomplexe

Präoperative Untersuchungen können im Zusammenhang mit ambulanten Operationen als Kassenleistung abgerechnet werden.

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) für präoperative Untersuchungen finden sich im Abschnitt 31.1 EBM. Der Abschnitt beinhaltet vier, nach Patientenalter gestaffelte GOP (31010-31013 EBM). Die Berechnung der präoperativen Untersuchungskomplexe ist Haus- und Kinderärzten vorbehalten.

Die GOP können nur berechnet werden, wenn die Patienten für eine belegärztliche oder ambulante Operation vorzubereiten sind.

Es besteht zur Durchführung der präoperativen Untersuchungskomplexe weder eine Überweisungspflicht noch ist die Angabe eines Operations-Prozeduren-Schlüssels (OPS) erforderlich.

Die GOP 31010-31012 EBM beinhalten im fakultativen Leistungsinhalt (optional) die Laborleistungen nach den GOP 32101, 32125 und/oder die GOP 32110 – 32116 EBM. Bei der GOP 31013 EBM sind die obengenannten Laboruntersuchungen verpflichtend (obligat), optional sind weiterführende Laboruntersuchungen des Abschnitts 32.2 des EBM im Leistungsinhalt benannt.

Werden Laborparameter im Zusammenhang mit dem präoperativen Untersuchungskomplex nach den GOP 31010-31013 EBM veranlasst, erfolgt dies nicht auf den Laborüberweisungen Muster 10 oder 10a. Die Veranlassung und Abrechnung dieser Laborleistungen erfolgt im Innenverhältnis zwischen der Auftrag gebenden Praxis und dem beauftragten Labor. Die Kosten für die Laborleistungen sind kalkulatorisch bereits in den präoperativen Leistungskomplexen enthalten und können nicht gesondert abgerechnet werden.