Blankoverordnung für Ergotherapie
Erstmals ab April können Ärzte und Psychotherapeuten eine Blankoverordnung für Heilmittel ausstellen. Darüber informierte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Möglich ist dies zunächst für Ergotherapie bei bestimmten Diagnosen wie Gelenkerkrankungen oder leichter Demenz. Grundlage ist ein entsprechender Vertrag zwischen GKV-Spitzenverband und den Spitzenverbänden der Ergotherapie.
Ob eine Verordnung als Blankoverordnung erfolgt, entscheiden stets Ärzte oder Psychotherapeuten. Das Verordnungsformular bleibt gleich. Auf dem bestehenden Muster 13 wird „Blankoverordnung“ in das Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ gedruckt. Unterstützung gibt es von der Verordnungssoftware. Sie erkennt durch die eingegebene Diagnosegruppe, ob eine Blankoverordnung möglich ist und blendet einen entsprechenden Hinweis ein.
Der GKV-Spitzenverband stellt den Herstellern von Praxisverwaltungssystemen dazu alle wichtigen Informationen bereit. Die Software wird im Rahmen eines Updates aktualisiert, um ab 1. April Blankoverordnungen ausstellen zu können.
Stellen Ärzte und Psychotherapeuten ein Blankoverordnung aus, legen sie nicht mehr fest, welche Maßnahmen im Einzelfall durchgeführt werden, wie häufig diese erfolgen und wie lange. All diese Entscheidungen treffen die behandelnden Ergotherapeuten. Sie tragen auch die wirtschaftliche Verantwortung. Blankoverordnungen unterliegen damit nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106b SGB V.
In medizinisch begründeten Fällen kann von einer Blankoverordnung abgesehen werden. Dann wird wie bisher verordnet: Arzt oder Psychotherapeut wählen das Heilmittel aus und bestimmen Menge und Frequenz der Behandlung. Die wirtschaftliche Verantwortung bleibt dann bestehen.
Die KBV hat zum Thema eine ausführliche Praxisinfo herausgegeben. Diese finden Sie auf der KBV-Website.