EBM-Änderungen ab Juli

Anpassungen bei Komplexversorgung, Zweitmeinung, Videosprechstunde und Transmitterkosten

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 hat der ergänzte Bewertungsausschuss (ergBA) verschiedene Anpassungen im EBM beschlossen.

Komplexversorgung Transition

Die ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher ist am 1. April 2025 mit der Aufnahme mehrerer neuer Leistungen im Abschnitt 37.6 EBM gestartet.

Demnach erhält der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut eine Zusatzpauschale für Leistungen wie die Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplans sowie die Kooperation und Abstimmung mit an der Behandlung Beteiligten (GOP 37625) und hierfür einen Zuschlag für Leistungen im Rahmen der Transition (GOP 37626).

Es wurde nun in der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 37.6 EBM klargestellt, dass der Transition-Zuschlag ebenso ausschließlich durch den Bezugsarzt oder den Bezugspsychotherapeuten berechnet werden kann.

Zweitmeinung Aortenaneurysmen

Auch Radiologinnen und Radiologen mit besonderer Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie) sind zur Zweitmeinung vor Eingriffen an Aortenaneurysmen berechtigt.

Der ergBA hat nun die Aufnahme der GOP 01645 für die Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen in die Nummer 2 der Präambel 24.1 EBM beschlossen. Damit ist sie nun auch von Fachärztinnen und -ärzten für Diagnostische Radiologie berechnungsfähig.

Um Redundanz zu vermeiden, wird die GOP 01645 in der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.4.1 EBM gestrichen, da sie seit Beschluss des ergBA in seiner 89. Sitzung bereits in der Präambel 4.1 EBM als berechnungsfähige Leistung enthalten ist.

Zweitmeinung Videosprechstunde

Mit Beschluss des Bewertungsauschusses im März 2025 ist die Obergrenze für Leistungen per Videosprechstunde entfallen. Dazu wurde der sechste Absatz der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM gestrichen.

Infolgedessen wurde nun der vierte Absatz der Nummer 4.3.9.2 (Berechnung der Zweitmeinung) der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM angepasst und der dortige Verweis auf den sechsten Absatz der Nummer 4.3.1 gelöscht.

Neue Kostenpauschale für Transmitterkosten

Ab dem 1. Juli 2025 werden die Kosten für Transmitter, die als externe Übertragungsgeräte für die Datenübermittlung beim Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und bei der Telemedizinischen Funktionsanalyse erforderlich sind, über den EBM erstattet.

Die neue Kostenpauschale 40909 ist mit 396,67 Euro bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Sie kann im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den Gebührenordnungsposition(en) 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584 abgerechnet werden.

Wird aufgrund eines erforderlichen Wechsels des implantierten Aggregates ein neuer Transmitter erforderlich (z. B. bei Ende der Batterielaufzeit), kann die Kostenpauschale 40909 erneut einmal je Krankheitsfall und insgesamt drei Mal je Patientin/Patient berechnet werden.

Nicht erneut berechnungsfähig ist die Kostenpauschale jedoch bei einem notwendigen Austausch des Transmitters ohne Wechsel des Implantats (z. B. bei Defekt). Dies gilt auch für einen vorzeitigen Implantat-Austausch im Rahmen einer anerkannten Garantie oder Regressleistung. Mit der Berechnung der Kostenpauschale sind alle Funktions-, Service- und Betriebskosten abgegolten.

Für Patientinnen und Patienten, die bereits mit einem Transmitter ausgestattet sind, ist die Kostenpauschale 40909 nicht berechnungsfähig.