Abrechnung

Kostenpauschale für Versand der ärztlichen Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes

Bereits im Dezember 2023 wurde festgelegt, dass die ärztliche Bescheinigung eines erkrankten Kindes auch nach telefonischer Anamnese möglich ist und Praxen den Versand des Formulars „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ berechnen können.

Rückwirkend zum 18. Dezember 2023 wurde in diesem Zusammenhang eine Anmerkung zur Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 für die haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale im Abschnitt 1.4 ergänzt: Dort ist nun auch die Kostenpauschale 40129 für den Versand der oben genannten Bescheinigung aufgeführt. Damit wird die Nebeneinanderberechnung der Kostenpauschale 40129 und der GOP 01435 ermöglicht.

Die Kostenpauschale 40128 für den Versand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Patienten war bereits in der Anmerkung enthalten.

Diese Regelung ist vorerst bis zum 30. Juni 2024 befristet.