Fallzahlzuwachsbegrenzung bleibt ausgesetzt

Die Fallzahlzuwachsbegrenzung gem. § 12 Abs. 3 Honorarverteilungsmaßstab wird auch im Jahr 2024 für den fachärztlichen Versorgungsbereich ausgesetzt. Diese Entscheidung führt die Regelungen der vergangenen Jahre fort, in denen die Fallzahlzuwachsbegrenzung ebenfalls nicht angewendet wurde.

Für Haus- und Kinderärzte sind im Brandenburger Honorarverteilungsmaßstab ohnehin keine individuellen Mengensteuerungen vorgesehen.