Hyposensibilisierung – was ist zu beachten?
Update: TAV-Tabelle wurde aktualisiert
Die Hyposensibilisierung ist und bleibt die wirtschaftlichste Methode, einer Allergie vorzubeugen und den Weg zum allergischen Asthma zu unterbrechen. Dennoch wird es dem Vertragsarzt immer wieder schwer gemacht, diese Therapieoption anzuwenden. Fortschritte gibt es bereits bei der Abrechnung mit der Einführung neuer Abrechnungsnummern und Kostenpauschalen für Diagnostika.
Es bleibt das Feld der Allergenverordnung.
Seit der letzten Leitlinienveröffentlichung ist auch die sublinguale Applikation von Allergenen der subkutanen gleichgestellt worden und fand zunehmend Anerkennung im Rahmen von Prüfverfahren.
Die Therapieallergenverordnung (TAV) legte 2009 die Grundlage dafür, alle auf dem Markt befindlichen Allergene aus den Bereichen Biene/Wespe, Süßgräser, frühblühende Bäume und Hausstaubmilben einer Prüfung zu unterziehen. Hersteller, die keine Zulassung ihrer Produkte anstrebten, sind mittlerweile als Konsequenz vom Markt gegangen. Von über 6.500 Produkten blieben 128 übrig. Heute reden wir noch von rund 65 Produkten, die auf eine Zulassung warten.
Sollten die „Altverfahren“ der Zulassung ursprünglich 2021 abgeschlossen sein, redet man heute von mindestens von 2026. Unbefriedigend – auch aus Sicht der Kostenträger.
Es stellt sich darüber hinaus die Frage, was mit den Allergenen ist, die keiner Zulassung bedürfen, z.B. seltene Allergene, mit denen keine Studien möglich sind. Die Rahmenvorgaben der KBV stellen ganz aktuell für 2021 die Forderung auf, Zielquoten mit den Krankenkassen zu vereinbaren aus dem Allergensegment, das eine Entscheidung zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Allergenen bei gleicher Applikationsart ermöglicht.
Seit 1999 galt die subkutane Hyposensibilisierung in Brandenburg als Praxisbesonderheit. Die Kosten für die Allergene wurden im Rahmen des Vorwegabzugs im Rahmen Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet.
2019 brachte dann den Schiedsspruch für unsere Prüfvereinbarung mit dem Ergebnis, dass nur noch zugelassene Allergene Praxisbesonderheit sind.
Zum besseren Überblick über die einzelnen TAV-Allergene hinsichtlich ihrer Zulassung haben wir diese Tabelle (Stand Dezember 2021) auf der Grundlage des Arzneiverordnungsreportes 2020 für Sie zusammengestellt und dabei auf die Aufzählung der einzelnen Produkte verzichtet.
Fazit: Alle auf dem Arzneimittelmarkt befindlichen Allergene (zugelassene, nicht zugelassene, Individualrezepturen, seltene Allergene) sind verkehrsfähig und damit zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Mit Blick auf die eigene Arzneikostenstatistik sollte jeder kritisch einschätzen, ob er aus der Vielzahl der angebotenen Allergene, solche zur Therapie aussucht, die nicht nur wirksam sind, sondern auch noch sein Budget entlasten.
Bei den Allergenen, die keine Zulassung brauchen, ist diese Wahl nicht möglich. Bitte verzichten Sie nicht aus dieem Grund auf eine Hyposensibilisierung, auch wenn diese Mittel noch keine Praxisbesonderheit sind. Neuverhandlungen mit den KK müssen zeigen, ob sie bereit sind, die Qualität der Arzneimitteltherapie für ihre Versicherten in den Fokus zu rücken.