Verträge

Impfvereinbarung angepasst

Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie machten Anpassungen in der Impfvereinbarung notwendig, auf die sich die Vertragspartner auf Landesebene nunmehr im Rahmen des ersten Nachtrages verständigt haben.

Hinsichtlich der berufsbedingten Impfungen gegen Typhus wird zwischen den Darreichungsformen unterschieden.

Bei der Typhusimpfung in Form einer Injektion ist jetzt die Dokumentationsnummer 89133Y (einmalige Dosis) und bei der oralen Impfung gegen Typhus sind die 89133V (erste Impfdosis/unvollständige Impfserie) bzw. die 89133W (letzte Impfdosis/ abgeschlossene Impfserie) anzugeben.

Die Vergütung für beide Impfungen erfolgt wie die bisherige Typhusimpfung in einer Höhe von 8,50 Euro. Bereits durchgeführte Impfungen sind für den Zeitraum seit Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (15. August 2020) ebenfalls mit den oben genannten SNR abrechnungsfähig.

Zudem entfällt ab sofort die Dokumentationsnummer 89133X für die Auffrischungsimpfung gegen Typhus.

Da die Impfung gegen die Japanische Enzephalitis mit einem erhöhten Beratungsaufwand verbunden ist, haben sich die Vertragspartner hier in Analogie zur Gelbfieberimpfung dazu entschieden, diese Impfung nicht in die Impfvereinbarung aufzunehmen. Daher wird diese weiterhin nach GOÄ abgerechnet.

Die aktualisierte Vereinbarung finden Sie auf der Website der KVBB im geschützten Bereich in der Rubrik Praxis unter Verträge.

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