Präanästhesiologische Untersuchung vor OP nach Hybrid-DRG-Verordnung

Zur Abklärung der Narkosefähigkeit eines Patienten wird die Gebührenordnungsposition 05311 rückwirkend zum 1. Juli 2024 neu in den EBM aufgenommen.

Erfolgt eine päanästhesiologische Untersuchung vor einer Operation nach der Hybrid-DRG-Verordnung, ist sie Bestandteil der Fallpauschale und kann nicht separat abgerechnet werden.

Für den Fall, dass der Eingriff dann nicht stattfindet und er auch nicht im Anhang 2 des EBM aufgeführt ist, bestand bislang für Vertragärztinnen und Vertragsärzte keine Möglichkeit die Leistungen für die präanästhesiologische Untersuchung abzurechnen.

Ab dem 1. Juli und zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2024 ist nun in solchen Fällen die GOP 05311 (15,75 Euro) abrechenbar.

GOP 05311

Präanästhesiologische Untersuchung vor einer geplanten Leistung entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115f SGB V bei nicht durchgeführter Leistung und sofern diese nicht im Anhang 2 zum EBM enthalten ist

Obligater Leistungsinhalt

  • Überprüfung der Narkosefähigkeit des Patienten,
  • Aufklärungsgespräch mit Dokumentation,

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Auswertung ggf. vorhandener Befunde,
  • In mehreren Sitzungen,

einmal im Behandlungsfall.