Recht

Umgang mit Betäubungsmitteln

Was Praxen bei Dokumentation und Aufbewahrung beachten müssen, um Bußgelder zu vermeiden

Der Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM) unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Neben der Verschreibung sind insbesondere die Dokumentation und Aufbewahrungspflichten gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von zentraler Bedeutung für die ärztliche Praxis. Verstöße können hohe Bußgelder zur Folge haben.

Die Überwachung des BtM-Verkehrs in Arztpraxen obliegt in Brandenburg dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Regelmäßig werden anlassbezogene und stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Dabei wird insbesondere geprüft, ob:

  • die Betäubungsmittel-Dokumentation vollständig ist,
  • die Aufbewahrungsfristen eingehalten werden,
  • Betäubungsmittel sicher verschlossen sind,
  • und Bestandsdifferenzen nachvollziehbar erklärt werden können.

Die Ärztin/der Arzt unterliegt hierbei einer Duldungs- und Mitwirkungspflicht.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen:

Dokumentationspflichten

Gemäß § 13 BtMG sowie § 8 BtMVV sind alle Zugänge, Abgaben, Verluste und Bestandsänderungen von Betäubungsmitteln vollständig zu dokumentieren. Dies gilt für:

  • die Verschreibung von Betäubungsmitteln (z. B. auf Betäubungsmittel-Rezeptformularen),
  • die Abgabe zur unmittelbaren Anwendung am Patienten (z. B. in der Notfallversorgung oder in Palliativsituationen),
  • die Vernichtung oder Rückgabe nicht mehr benötigter Betäubungsmittel.

Die Dokumentation kann in Papierform oder elektronisch erfolgen, muss jedoch jederzeit nachvollziehbar und auf Verlangen vorlegbar sein. Wichtig ist daher eine zeitnahe Erfassung, idealerweise am selben Tag, der Betäubungsmittel-bezogenen Maßnahme.

Aufbewahrungspflichten

Nach § 8 Abs. 1 BtMVV sind alle Betäubungsmittel-Dokumentationen, Empfangsbestätigungen, Lieferscheine und Abrechnungsunterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren – unabhängig davon, ob die Praxis weitergeführt oder zwischenzeitlich aufgegeben wird.

Auch nicht verwendete Betäubungsmittel-Rezeptvordrucke müssen dokumentiert und drei Jahre aufbewahrt werden. Die Rezepte selbst sind ebenfalls drei Jahre aufzubewahren – Ausfertigung III verbleibt in der Praxis.

Auf Verlangen sind sie dem LAVG einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.

Aufbewahrung und Sicherung von Betäubungsmitteln

Betäubungsmittel müssen gemäß § 15 BtMG in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, das gegen unbefugten Zugriff gesichert ist.

Empfohlen wird:

  • ein zertifizierter Stahlschrank (Sicherheitsstufe B) oder
  • ein separater Betäubungsmittel-Tresor mit Zugang nur für befugte Personen.

Regelmäßige Bestandskontrollen (mindestens monatlich) und die Dokumentation der Zählungen sind ebenfalls angezeigt.

Elektronische Dokumentation

Die Führung eines elektronischen Betäubungsmittel-Buches ist zulässig, sofern die Anforderungen der BtMVV erfüllt sind:

  • keine nachträgliche Änderung möglich,
  • vollständige Nachvollziehbarkeit aller Einträge,
  • tägliche Sicherung der Daten,
  • zehnjährige Archivierungspflicht.

Achten Sie darauf, dass verwendete Softwarelösungen datenschutzkonform und revisionssicher sind.

Tipp: Führen Sie mindestens einmal jährlich eine interne Revision der Betäubungsmittel-Bestände und Dokumentationen durch – idealerweise mit einem standardisierten Kontrollbogen.

Weitere Informationen

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg (LAVG)