Zweitmeinung Karotis-Stenose
Ab Oktober vor planbarem Eingriff zur Behandlung Anspruch auf zweite ärztliche Meinung
Ärztinnen und Ärzte können ab 1. Oktober 2025 gesetzlich Versicherten Leistungen der Zweitmeinung bei Karotis-Stenosen anbieten.
Zur Erbringung der Zweitmeinung berechtigt sind folgende Fachrichtungen:
- Neurologie
- Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie oder Kardiologie
- Gefäßchirurgie
- Radiologie mit Expertise in endovaskulären Verfahren oder Schwerpunkt Neuroradiologie
- Neurochirurgie
Besonderheit: Radiologinnen und Radiologen müssen unter anderem mindestens 100 endovaskuläre Eingriffe (davon mind. zehn an supraaortalen extrakraniellen Gefäßen) sowie 30 theoretischen Fortbildungseinheiten à 45 Minuten nachweisen.
Die Indikationsstellung im Rahmen der Zweitmeinung erfolgt interdisziplinär unter Einbeziehung eines Neurologen oder einer Neurologin. Falls erforderlich, können auch Ärzte aus den oben genannten Fachrichtungen hinzugezogen werden. Die Leistung umfasst die Sichtung vorhandener Befunde, ein Anamnesegespräch und gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen, die zur Indikationsstellung zwingend erforderlich sind.
Der indikationsstellende Arzt als Erstmeiner muss den Patienten über den Rechtsanspruch auf eine zweite Meinung informieren und beraten. Wird eine Zweitmeinung gewünscht, stellt er alle Befunde zusammen, die der Zweitmeiner benötigt. Er kann für die Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645M (9,30 Euro) einmal im Krankheitsfall abrechnen.
Der Zweitmeiner berät und informiert den Patienten zum empfohlenen Eingriff und möglichen Therapie- oder Handlungsalternativen so, dass dieser eine Entscheidung treffen kann. Für die Abrechnung nutzt der Arzt die reguläre Pauschale seiner Fachgruppe ( Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale), welche durch medizinisch begründete Zusatzleistungen natürlich ergänzt werden kann. Die Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen erfolgt durch die GOP 88200M und ist als Freitextcode (KVDT-Feldkennung 5009) für die Zweitmeinung spezifisch zu kennzeichnen.
Die Vergütung erfolgt vorerst extrabudgetär.