28 Ergebnis(se) für aufbewahrungsfristen
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Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
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Thema
Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind
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ergibt sich aus dem Vertrag sowie aus dem Gesetz. Nach Ablauf vertraglicher oder gesetzlicher Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110 a SGB IV, § 304 SGB V, § 84 SGB X) werden Ihre Daten datenschutzgerecht, spätestens
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für die vertragliche Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (§ 110 a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), des ärztlichen Berufsrechts sowie nach der a
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