Abrechnung von Materialkosten
Das müssen Sie beim Umgang mit gesondert berechnungsfähigen Materialien beachten
Die Kosten für Materialien, die gemäß Kapitel 7.3 Allgemeine Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) nicht in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten sind und auch nicht über Sprechstundenbedarf bezogen werden können, werden gesondert abgerechnet.
Der Vertragsarzt wählt diese gesondert berechnungsfähigen Materialien unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinischen Notwendigkeit aus.
Die rechnungsbegründenden Unterlagen, wie z. B. die Rechnungskopien, sind bei der rechnungsbegleichenden Stelle einzureichen. Die Vereinbarung zur Gesamtvergütung sieht hierzu aktuell keine Regelungen vor. Daher können die Kosten direkt über die Krankenkasse oder mit der Quartalsabrechnung bei der KVBB geltend gemacht werden.
Die einzureichenden Unterlagen mindestens folgende Informationen beinhalten (§ 44 Abs. 6 BMV-Ärzte):
- Name des Herstellers
- Produkt-/Artikelbezeichnung inklusive Artikel- und Modellnummer
- Versichertennummer des Patienten, im Rahmen dessen Behandlung die Materialien gesondert berechnet werden (gegebenenfalls Patientenliste als Anlage zur Rechnung oder direkter Vermerk auf der Rechnung).
Für die Abrechnung über die KVBB ist in der Quartalsabrechnung die Symbolnummer 91820 (Erstattung Materialkosten) zu verwenden. Diese ist mit dem entsprechenden Sachkostenbetrag und der Materialbezeichnung in der Abrechnung zu kennzeichnen. Die Materialkosten sind mit nachfolgender Angabe der Kosten in Cent anzugeben.
Nutzen Sie bitte dazu die beiden Begründungsfelder:
- KVDT-Feldkennung 5012 Sach- / Materialkosten in Cent
- KVDT-Feldkennung 5011 Sachkostenbezeichnung.
Wichtig: Der Vertragsarzt ist verpflichtet, die tatsächlich realisierten Preise in Rechnung zu stellen und ggf. vom Hersteller bzw. Lieferanten gewährte Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten bis zu 3 Prozent