Die Abrechnungsausschlüsse im EBM bezüglich der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft Abschnitt 1.7.4 EBM) zu Leistungen des Kapitels 33 (Ultraschalldiagnostik) wurden zum 1. Januar 2024 angepasst.
Damit können im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerschaftsbetreuung und zur weiterführenden sonografischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773) ab Januar die GOP 33042 (abdominelle Sonografie), die GOP 33043 (Uro-Genital-Sonografie), die GOP 33044 (Sonografie der weiblichen Genitalorgane, ggf. einschließlich Harnblase) und die GOP 33081 (Sonografie weiterer Organe oder Organteile) einmal berechnet werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass diese Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.