Abrechnung

Umsetzung und Hochrechnung der hausärztlichen Vorhaltepauschale GOP 03040 EBM

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich am 19. August 2025 im Bewertungsausschuss auf eine umfassende Neuregelung der hausärztlichen Vorhaltepauschale geeinigt. Die Anpassung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Die Grundsystematik der Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 EBM, also der jetzigen Vorhaltepauschale, bleibt bestehen. Praxen erhalten diese weiterhin einmal im Behandlungsfall (setzt KV).  Die Bewertung wird zum 1. Januar 2026 allerdings abgesenkt – von 138 auf 128 Punkte. Dafür erhalten Praxen einen Zuschlag (setzt KV) von 10 Punkten, GOP 03041 EBM, wenn Sie mindestens zwei von zehn Kriterien erfüllen oder 30 Punkte, GOP 03042 EBM, wenn Sie mindestens acht Kriterien von zehn Kriterien erfüllen.

Hierfür wurde auf Basis des Abrechnungsquartals 2/2025 eine Hochrechnung erstellt. Diese wurde Ihnen separat per Post zugestellt. 

Im Folgenden finden Sie die zehn vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien benannt. Ob eines der ersten acht Kriterien als erfüllt gilt, hängt davon ab, wie hoch der prozentuale Anteil der geforderten Leistungen an den Behandlungsfällen einer Praxis ist. Dabei wird jede abgerechnete Leistung gezählt. 

Kriterium

Anforderungen für die Erfüllung des Kriteriums

1. Haus- und Pflegeheimbesuche 
(GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und/oder 38105)

mindestens 5 Prozent

2. Geriatrische/palliativmedizinische Versorgung
(GOP der EBM-Abschnitte 3.2.4, 3.2.5 und 37.3, 30980 und/oder 30984)

mindestens 12 Prozent

3. Kooperation Pflegeheim
(GOP des EBM-Abschnittes 37.2)

mindestens 1 Prozent

4. Schutzimpfungen
gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des
G-BA

  • mindestens 7 Prozent im 1., 2. und 3. Quartal
  • mindestens 25 Prozent im 4. Quartal

5. Kleinchirurgie/Wundversorgung/
 postoperative Behandlung 
(GOP 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313 und/oder 31600)

mindestens 3 Prozent

6. Ultraschalldiagnostik Abdomen und/oder Schilddrüse
(GOP 33012 und/oder 33042)

mindestens 2 Prozent

7. hausärztliche Basisdiagnostik
Langzeitblutdruckmessung und/oder Langzeit-EKG und/oder Belastungs-EKG und/oder Spirographie (GOP 03241, 03321, 03322, 03324 und/oder 03330)

mindestens 3 Prozent

8. Videosprechstunde
(GOP 01450)

mindestens 1 Prozent

9. Zusammenarbeit

Das Kriterium gilt als erfüllt bei einer fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft von Hausärzten oder der Teilnahme an Qualitätszirkeln.

10. Sprechstunden/Praxisöffnungszeiten

Angebot von mindestens 14-täglich stattfindenden Sprechstunden am

  • Mittwoch nach 15 Uhr und/oder
  • Freitag nach 15 Uhr und/oder
  • an mindestens einem Werktag nach 19 Uhr und/oder vor 8 Uhr

 

Wir bitten Sie die Hinweise bei folgenden Kriterien zu beachten.

Kriterium 4

Praxen die weniger als zehn Schutzimpfungen (gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses) im Quartal durchführen, erhalten einen Abschlag auf die Vorhaltepauschale von 40 Prozent.

Kriterium 9

Als „regelmäßig“ gilt nach Auslegung der KVBB die Teilnahme an mindestens zwei Qualitätszirkeln (gemäß Nr. 4 der Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV) im Jahr.

Die Bestätigung zur Teilnahme an Qualitätszirkeln erfolgt mit einer gesonderten Eigenerklärung im Mitgliederportal, quartalsweise mit der Abgabe der Quartalsabrechnung in der entsprechenden Frist. Nicht fristgemäß eingegangene Eigenerklärungen finden keine Berücksichtigung.

Kriterium 10

Die in Punkt 10 formulierten Vorgaben zu Sprechzeiten gelten für alle (N)BSNRn einer Praxis. Für die Erfüllung dieses Kriteriums muss die Dauer einer Sprechstunde in den genannten Zeitfenstern mindestens 60 Minuten umfassen. Eine telefonische Sprechzeit reicht nicht aus. Alle durch Sie in der Arztsuche angegebenen Sprechzeiten werden für das jeweilige Quartal ausgewertet und berücksichtigt. Ein zweiwöchentlicher Wechsel kann hierbei nicht angegeben werden und daher muss wöchentlich eine neue Eingabe durch Sie erfolgen.

Ausnahmeregelung für Schwerpunktpraxen

Für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen wurden zwei Ausnahmeregelungen vereinbart. Hausärzte in diesen Praxen erhalten den 10-Punkte-Zuschlag (GOP 03041 EBM) zur Vorhaltepauschale ohne die Erfüllung einer Mindestanzahl von Kriterien. Für den höheren Zuschlag von 30 Punkten müssen sie wie alle anderen Hausärzte mindestens acht Kriterien erfüllen. Eine weitere Ausnahme betrifft den 40-prozentigen Abschlag auf die Vorhaltepauschale (GOP 03040 EBM), wenn eine Praxis zu wenig impft. Diese Abschlagsregelung gilt ebenfalls nicht für Schwerpunkt- und Substitutionspraxen.

Als Schwerpunkt- beziehungsweise Substitutionspraxen im Sinne dieser Ausnahmeregelungen gelten Praxen, in denen Hausärzte bei mehr als 20 Prozent der Patienten spezialisierte diabetologische Behandlungen, spezialisierte Behandlungen von Patienten mit HIV/AIDS (EBM-Abschnitt 30.10) oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger (EBM-Abschnitt 1.8) durchführen.