Zweitmeinung: Abrechnung für Aufklärung angepasst
Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren (GOP 01645 EBM) gelten ab 1. Juli 2023 neue Abrechnungsbestimmungen.
Indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte können nun die GOP 01645 im Krankheitsfall je Indikation sowie bei paarigen Organen oder Körperteilen je Seite abrechnen. Bislang war die Abrechnung nur einmal im Krankheitsfall möglich. Diese Anpassung wurde notwendig, da es Konstellationen gibt, in denen beim selben Patienten innerhalb weniger Monate zwei Zweitmeinungsverfahren initiiert werden könnten.
Die Allgemeinen Bestimmungen zum EBM unter 4.3.9.1 werden dahingehend ergänzt, dass bei Zweitmeinungsverfahren für Indikationen an paarigen Organen oder Körperteilen der ICD-10-Kode der jeweiligen Indikation mit dem Zusatzkennzeichen für die Seitenangabe zu versehen ist.