Blankoverordnungen für Physiotherapie
Ab November 2024 können Ärztinnen und Ärzte eine Blankoverordnung für Physiotherapie ausstellen. Grundlage für die Physiotherapie-Blankoverordnung bildet ein Vertrag, der zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Heilmittelverbänden geschlossen wurde.
Dies ist nur für Erkrankungen im Schulterbereich in der Diagnosegruppe EX relevant, unter anderem bei Luxationen des Schultergelenks, Läsionen der Rotatorenmanschette, Frakturen der gelenkbildenden Knochen und schwere Verbrennungen in der Schulterregion. Eine vollständige Liste der relevanten Codes finden Sie auf unserer KVBB-Heilmittelseite.
In diesen Fällen übernehmen Physiotherapeutinnen und -therapeuten die Auswahl der Heilmittel, die Festlegung der Behandlungsmenge und -frequenz sowie die wirtschaftliche Verantwortung. Die Blankoverordnung ist maximal für 16 Wochen gültig. Die Gültigkeit beginnt ab dem Verordnungsdatum. Damit ist sichergestellt, dass in vertretbaren Abständen ein erneuter Arztkontakt stattfindet, um die medizinische Indikation für eine Folgeverordnung zu überprüfen.
Ablauf in der Praxis
- Diagnose durch die Ärzteschaft: Zunächst wird wie gewohnt die Diagnose gestellt und die medizinische Notwendigkeit einer Physiotherapie festgestellt.
- Eingabe in die Verordnungssoftware: Der ICD-10 Code und die Diagnosegruppe „EX“ für Erkrankungen der Extremitäten werden in die Software eingegeben.
- Erkennung der Blankoverordnung: Die Software erkennt automatisch, wenn eine Blankoverordnung möglich ist und bietet diese Option an.
- Bestätigung: Ärztinnen und Ärzte bestätigen die Blankoverordnung, sofern keine medizinischen Einwände bestehen. Die Verordnung wird dann entsprechend gekennzeichnet.
Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung
Blankoverordnungen unterliegen, wie Verordnungen im Rahmen eines langfristigen Heilmittelbedarfs, nicht der Wirtschaftsprüfung für ärztlich verordnete Heilmittel. Die wirtschaftliche Verantwortung übernehmen die behandelnden Physiotherapeutinnen und
-therapeuten.
KBV PraxisInfo: Blankoverordnungfür Physiotherapie und Ergotherapie