Verordnungen

Update: Keine Einigung mit den Krankenkassen bezüglich der Meningokokken-ACWY-Impfung

Impfung von Jugendlichen anstelle von Kleinkindern empfohlen

Aktualisierung 13.05.2026

Da es bislang nicht zum Vertragsabschluss bezüglich der Impfvereinbarung gekommen ist, kann die neue Standardimpfung für Kinder und Jugendliche gegen Meningokokken ACWY ab 18.05. zunächst nicht mehr zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Das bedeutet, dass ab diesem Datum der Bezug des Impfstoffes nicht mehr über SSB läuft und die ärztliche Leistung privat zu liquidieren ist. Wir werden informieren, wenn es zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gekommen ist. Bitte bewahren Sie den bereits über SSB bezogenen und möglicherweise noch nicht aufgebrauchten Impfstoff solange auf, bis die Abrechnung wieder per Chipkarte erfolgen kann.

 

Stand 19.2.2026

Aktualisiert am: 12.03.2026
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Meningokokken-ACWY-Impfung ist nun in Kraft getreten. Demnach wird erstmals allen Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 14 Jahren eine Impfung gegen Meningokokken der Serogruppen A, C, W und Y empfohlen, auch wenn diese bereits in der Vergangenheit gegen einzelne dieser Serogruppen geimpft wurden. Die Impfung kann bis zum Alter von 24 Jahren nachgeholt werden.

Für Kleinkinder im Alter von 12 Monaten entfällt aufgrund der veränderten wissenschaftlichen Risikoeinschätzung die bisherige Empfehlung, sich gegen Meningokokken der Serogruppe C impfen zu lassen.

Unverändert bleibt die Empfehlung für die Grundimmunisierung gegen Meningokokken der Serogruppe B bis zu einem Alter von 4 Jahren. Danach sollen Säuglinge frühzeitig – im Alter von 2, 4 und 12 Monaten – gegen Meningokokken der Serogruppe B geimpft werden.

Die Impfstoffe sind über den Sprechstundenbedarf (SSB) zu beziehen. Die Abrechnungsziffer für die Meningokokken A, C, W, Y (Standardimpfung)  lautet: 89140.

Sollte bis zum 18. Mai keine landesvertragliche Einigung über die Vergütung erzielt werden, kann diese Leistung nach diesem Datum bis zur Aufnahme in die Impfvereinbarung nicht zu Lasten der GKV abgerechnet und der Impfstoff vorerst auch nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden.“

Keine Einigung mit den Krankenkassen

Ab 18.05.2026 gilt für Meningokokken A,C,W,Y:

  • Kein Bezug über SSB, keine Abrechnung zulasten GKV.
  • Impfstoffbezug über Privatrezept.
  • Impfleistung nach GOÄ privat liquidieren.
  • Kostenerstattungsanspruch der Versicherten gegenüber der Krankenkasse bleibt bestehen