Kooperation mit Pflegeheimen
Stationäre Pflegeinrichtung muss nach § 71 SGB XI zugelassen sein
Die Kassenärztliche Vereinigung erhält nach wie vor eine Vielzahl von Kooperationsverträgen für Einrichtungen und Wohngruppen, für die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht gegeben sind.
Voraussetzung für die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Kooperations- und Koordinierungsleistungen gemäß Anlage 27 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist, dass die kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI in Verbindung mit § 72 Abs. 1 SGB XI stattfinden muss.
Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) gemäß § 71 Abs. 2 SGB XI sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
- ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und
verpflegt werden können.
Anträge sind daher durch die KVBB abzulehnen, wenn Kooperationsverträge beispielsweise mit nachfolgend aufgeführten Einrichtungen eingereicht werden:
- Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen
- Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht
- ambulante Pflegeeinrichtungen
- ambulant betreute Wohngemeinschaften
Bitte versichern Sie sich daher im Vorfeld, inwieweit die Einrichtung der Vorgabe nach § 71 Abs. 2 SGB XI in Verbindung mit § 72 Abs. 1 SGB XI entspricht und reichen Sie gegebenenfalls ergänzende Unterlagen mit ein, um die Voraussetzung dahingehend prüfen zu können.
Für die Antragstellung ist ein formloser Antrag unter Beifügung der abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung einzureichen.