Verordnungen

Mobilisierende und aktivierende Pflege in Pflegeheimen

Hinweise vor der Ausstellung von Heilmittelverordnungen für Pflegeheimbewohner

Aktuell werden Ärztinnen und Ärzte vermehrt von Physiotherapiepraxen oder dem Pflegepersonal um die Verordnung von Heilmitteln für die Mobilisation und aktivierende Pflege von Bewohnern im Pflegeheim gebeten. Diese Verordnungen sind keine vertragsärztlichen Leistungen.

Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und für die medizinische Behandlungspflege in Pflegeheimen.

Jede pflegebedürftige Person in voll- und teilstationären Einrichtungen hat zudem einen Anspruch auf eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Auch diese Kosten werden im vollen Umfang von der Pflegeversicherung getragen, indem sogenannte zusätzliche Betreuungskräfte finanziert werden.

Der Pflegestandard „aktivierende Pflege“ ist im SGB XI gleich mehrfach gesetzlich festgeschrieben:

  • § 2 SGB XI zur Selbstbestimmung: „Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.“
  • § 11 SGB XI definiert Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen und legt hier fest, dass „eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten“ ist.

Mobilisierende Pflege ist ein zentraler Bestandteil der Pflegeausbildung, der darauf abzielt, die Bewegungsfähigkeit, Selbstständigkeit und Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen zu erhalten und zu fördern – dazu zählen nach dem Rahmenvertrag nach §75 SGB XI auch die Pneumonie-, Kontraktur-, Dekubitus- und Sturzprophylaxe.

Aktivierende Pflege ist kein Ersatz für Heilmittel, wenn diese medizinisch notwendig sind. Jedoch ersetzen Heilmittelverordnungen auch nicht die gesetzliche Verpflichtung zur aktivierenden Pflege durch die Pflegeeinrichtungen.

Wenn die Verordnung von Heilmitteln aus medizinischen Gründen erforderlich ist, etwa nach einer Operation, um Krankheiten zu heilen, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Gesundheitsschäden zu beseitigen (§ 32 SGB V), können Heilmittel verordnet werden.

Vertragsärzte sind gemäß SGB V zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Es ist wichtig, die medizinische Notwendigkeit vor jeder Heilmittelverordnung zu prüfen. Die verordneten Leistungen müssen zweckmäßig, notwendig, ausreichend und wirtschaftlich sein.