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Rettungsdienstgebühren Landkreis Teltow-Fläming - Was das Urteil zu Fehlfahrten für die Patienten bedeutet

Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Urteil – OVG 6 A 13/25 – vom 28.01.2026 für unwirksam erklärt worden.

Der Streitpunkt war die Finanzierung von Fehlfahrten und Fehleinsätze durch die Gebührenschuldner, die einen Transport weder bestellt noch in Anspruch genommen haben und die letztlich von den gesetzlichen Krankenversicherungen zu finanzieren sind. In Märkisch-Oderland sind das z. B. rund zehn Prozent der Gesamteinsätze.

Das Urteil wirft nun Fragen auf: Wann gilt ein Einsatz als Fehlfahrt? Drohen Betroffenen Rechnungen? Welche Folgen hat das Urteil für den Rettungsdienst im Landkreis Teltow-Fläming?

Fehlfahrten

Laut Brandenburgischem Rettungsdienst werden Einsätze in der Notfallrettung, bei denen eine Fahrt zum Einsatzort erfolgt ist und eine Beförderung jedoch aufgrund nicht vorhandener medizinischer Indikation nicht durchgeführt wurde, als Fehlfahrt definiert. Das gilt auch, wenn die den Einsatz verursachende Person am Notfallort nicht angetroffen wird oder diese bereits verstorben ist oder eine Ablehnung des Transportes durch den Patienten erfolgt und der Rettungsdienst nicht mehr tätig werden konnte.

In diesen Fällen erfolgt keine Erstattung durch den Kostenträger, da diese an die Beförderung geknüpft ist.

Rechnungen für Betroffene

Der Patient wurde als Gebührenschuldner vom Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil definiert, nicht jedoch der Anrufer, sofern er nicht selbst der Patient ist. Konkret heißt das, dass die entstandenen Kosten vom Patienten verlangt werden dürfen. Ein Versand von Rechnungen sei aktuell laut Angaben des Rettungsdienstes nicht geplant, da die schriftliche Begründung des Urteils und die juristische Bewertung noch abgewartet werden müssen.

Rettungsdienst nur bei Notfällen rufen

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass der Rettungsdienst „nur bei Notfällen notwendig“ ist. Das sind Fälle von akuter Lebensgefahr sowie Bewusstlosigkeit, Atemnot, stärkste Schmerzen und Unfallverletzungen. In allen anderen Fällen kann auch am Wochenende und nachts der kassenärztliche Notdienst (Telefon 116117) angerufen werden.