Kooperations- und Koordinierungsleistungen in Pflegeheimen

Hinweis

  • Kooperationsverträge können nur mit stationären Pflegeeinrichtungen die nach § 71 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 72 Abs. 1 SGB XI sind abgeschlossen werden
  • Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne einer o.g. stationären Einrichtung sind:
    • Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
    • Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht
    • Ambulante Pflegeeinrichtungen
    • Ambulant betreute Wohngemeinschaften