Arzneimittel
Arzneimittel-Richtlinie
Die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses unterstützt Vertragsärzte bei einer therapie- und preisgerechten Arzneimittelverordnung.
Frühe Nutzenbewertung
Bei der Markteinführung eines neuen Arzneimittels müssen pharmazeutische Unternehmer belegen, ob und in welchem Ausmaß ihr Medikament einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie hat. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website der KBV.
Richtwerte Arznei- und Verbandmittel
Praxisbesonderheiten
Jeder Vertragsarzt erhält ca. sieben Wochen nach Quartalsende eine Information zu seinen Arznei-und Verbandmittel-Verordnungen als Frühinformation (WP-Unterlagen, Arzneimittelstatistik - Listen VOAM), die noch ungeprüft ist und nicht die Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung darstellt. Der Arzt soll in die Lage versetzt werden, zeitnah bestimmte Entwicklungen in seinem Verordnungsverhalten zu erkennen und u. U. zu verändern. Dabei werden folgende Informationen online bereitgestellt:
Liste VO AM 1
Informationen zu Verordnungskosten der Fertigarzneimittel, Verbandmittel, Rezepturen, Medizinprodukte, Diätetika, Impfstoffe und Hilfsmittel des gerade abgelaufenen Quartals unter Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten, Anlage 2 der Prüfvereinbarung ;es handelt sich um eine Trendinformation zur Richtgrößenausschöpfung unter Zuhilfenahme der Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal, da die aktuellen Fallzahlen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung stehen
Liste VO AM 2
Informationen zur Erfüllung der Zielvereinbarung
Liste VO AM 3
Informationen zu den umsatzstärksten Arzneimittelgruppen mit Fachgruppenvergleich
Liste VO AM 4
Richtgrößenausschöpfung des Vorquartals mit den korrekten Fallzahlen
Liste VO AM 5
Liste der 50 umsatzstärksten Arzneimittel und ggf. Verordnungen, die nicht oder nur eingeschränkt zulasten der GKV getätigt werden dürfen
Liste VO AM 6
Angaben zu Fachgruppen-Vergleichen bei Zuzahlungen, aut idem, Mengen und Umsatz je Arzneimittelpatient, Generikaquoten
Liste VO AM 7
Praxisbezogene Diagnosestatistik - TOP 30 Diagnosen (Vorquartal), u. a. mit der Anzahl der Diagnosen je Fall, der Anteile nach Diagnosesicherheit sowie mit Ausweisung des prozentualen Anteils von Arzneimittelpatienten ohne Abrechnung, jeweils im Vergleich zur Fachgruppe
Als besondere Rechtsvorschriften sind insbesondere das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu nennen. Aktuelle Fassungen der rechtlichen Grundlagen erhalten Sie auf: www.bfarm.de
Die Ausstellung eines Betäubungsmittelrezeptes erfolgt gemäß den Vorgaben des Paragraphen 9 "Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung" (BtMVV).
Die Rückgabe von Betäubungsmittelrezepten erfolgt per Einschreiben
direkt an das BfArM. Eine Weitergabe an andere Berechtigte ist
untersagt.
Bei Verlust von Betäubungsmittelrezepten ist Folgendes unverzüglich zu veranlassen
- schriftliche Meldung unter Angabe von BtM-Nr. des Arztes und Rezeptnummer an das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
Fax: 0228 207 5985 - Anzeige bei der Polizei
Während eines stationären Aufenthalts obliegt dem Krankenhaus auch die Arzneimittelversorgung des Patienten (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Arzneimittelversorgung ist für die Zeit des vollstationären Aufenthalts mithin vom Krankenhaus sicherzustellen und mit der Vergütung abgegolten, die von der Krankenkasse für den Krankenhausaufenthalt entrichtet wird. Während eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes ist eine Verordnung durch den vertragsärztlichen Bereich somit im Regelfall unzulässig. Eine Ausnahme vom Verbot vertragsärztlicher Parallelbehandlung bei vollstationärer Krankenhausbehandlung besteht nur insoweit, als eine Dialyse und eine Strahlentherapie, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist, nicht zu den Krankenhausleistungen gehören (§ 2 Abs 2 Satz 3 KHEntgG; eine weitere Ausnahme für die Dolmetscherassistenz bei Hörbehinderung regelt § 2 Abs 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG). In diesen ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen ist es möglich, dass neben der vollstationären Krankenhausbehandlung parallel eine vertragsärztliche Behandlung erfolgt.
Arzneimittelverordnungen, die unter Außerachtlassung dieser Vorgaben während des stationären Aufenthalts eines Patienten getätigt werden, führen im Grundsatz dazu, dass mit der Einlösung der Verordnung der Krankenkasse, welche die Verordnungskosten zu tragen hat, ein regressfähiger Schaden entsteht. Leitet die Krankenkasse daraufhin ein Prüfverfahren wegen eines sonstigen Schadens ein, wird neben der Fehlerhaftigkeit der Verordnung auch geprüft, ob den verordnenden Vertragsarzt ein Verschulden trifft. Ein schuldhaftes Handeln kann Vertragsärzten dabei nur dann vorgehalten werden, wenn sie einer sie betreffenden Verpflichtung zuwidergehandelt haben. Wichtig: ohne konkrete Anhaltspunkte ist der Arzt nicht verpflichtet, bei einer Arzneimittelverordnung den Patienten zu fragen, ob er sich gegenwärtig in stationärer Behandlung befinde. Eine Nachforschungspflicht kann sich etwa bei einer vom Patienten gegenüber dem Arzt geäußerte Absicht, sich stationär behandeln lassen zu wollen, ergeben oder auch, wenn der versicherte Patient nicht selbst um ein Rezept nachsucht und das bei einer Dauermedikation übliche Verordnungsintervall nicht eingehalten wird.
Arzneimittelverordnungen während Rehabilitation
Anders als ein Krankenhaus darf eine Reha-Klinik bei einer stationären Rehabilitation nur solche Arzneimittel bereitstellen, die sich unmittelbar auf das Rehabilitationsleiden beziehen. Die Versorgung mit Arzneimitteln, die der Behandlung einer chronischen, nicht mit dem Heilbehandlungsleiden im Zusammengang stehenden Erkrankung dienen, ist nicht von den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfasst und ist daher Aufgabe des vertragsärztlichen Bereichs.
Bei interkurrenten Erkrankungen – Erkrankungen, die während einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation auftreten und einer sofortigen ärztlichen Behandlung bedürfen – ist zu differenzieren: kann die Erkrankung durch die Reha-Klinik behandelt werden und steht die Behandlung mit dem Rehabilitationsleiden (Heilbehandlungsleiden) im Zusammenhang, so verbleibt die Zuständigkeit für Arzneimittelverordnungen bei der Rehabilitationseinrichtung. Interkurrente Erkrankungen, die nicht im Zusammenhang zum Rehabilitationsleiden stehen und zudem keine Krankenhauspflegebedürftigkeit begründen, werden dagegen durch Vertragsärzte ambulant behandelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BMV-Ä).