Abrechnung

Weitere Maßnahmen zur Förderung des ambulanten Operierens

Der AOP Katalog wird zum 1. Januar 2025 um die Biopsie ohne Inzision an Knochen mit Steuerung durch bildgebende Verfahren am Becken sowie um Operationen an der Harnblase, hier die Injektionsbehandlung transurethral, erweitert.

Zudem wird die Altersgrenze für Herzkatheteruntersuchungen bei angeborenen Herzfehlern von 12 auf 16 Jahre erhöht. Außerdem können bestimmte beidseitige ophthalmochirurgische Eingriffe sowie Eingriffe in Zusammenhang mit bestimmten Begleiterkrankungen weiterhin durchgeführt werden.

Verlängerte Nachbeobachtung für weitere Eingriffe möglich

Ab Januar ist eine Nachbeobachtung von bis zu 24 Stunden für weitere Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM möglich. Dazu gehören beispielsweise die Steinbehandlung mit Entfernung eines Steins sowie fureterorenoskopische oder laparoskopische Eingriffe an den Tubae uterinae.

Ist eine Nachbeobachtung über Nacht notwendig, erfolgt die Abrechnung aller dafür notwendigen Gebührenordnungspositionen (GOP) am Tag des operativen Eingriffs. Zudem sind die GOP mit einer Nachbeobachtung zwischen 22 und 7 Uhr mit einem „N“ zu kennzeichnen.

Neue GOP für Schmerzmanagement

Neu ist die GOP 31540 (33 Punkte / 4,09 Euro) für ein erweitertes Schmerzmanagement über einen Plexus-, Spinal- oder Periduralkatheter während der Nachbeobachtung. Die operierenden Fachgruppen sowie Anästhesisten können den Zuschlag zur GOP 31530 für bestimmte Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM, zum Beispiel der arthroskopischen Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenks, halbstündlich und bis zu 24 Stunden abrechnen.

GOP 05311 im Ausnahmefall neben Hybrid-DRG berechnungsfähig

Die GOP 05311 zur präanästhesiologischen Untersuchung kann bis zum 31. Dezember 2025 weiter abgerechnet werden. Sie wurde inhaltlich dahingehend angepasst, dass sie im Behandlungsfall weitestgehend neben Hybrid-DRG berechnungsfähig ist. Dies ist möglich, wenn der Eingriff nach Hybrid-DRG erst mindestens vier Wochen nach der präanästhesiologischen Untersuchung durchgeführt werden kann, weil der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht narkosefähig war. Ärzte und Ärztinnen müssen in diesem Fall zusätzlich zur GOP 05311 die GOP 88110 angeben.