Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Was sich ab dem 02.12.2025 ändert
Die Übergangsregelung für die Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung läuft mit dem 01.12.2025 aus. Das BEEP (Beratung zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) hatte eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 angestrebt. Dies konnte nun nicht durch den Bundesrat verabschiedet werden. Hier ist die Anhörung weiterer Instanzen notwendig.
Was heißt das für Ihre Praxis?
Produkte mit pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkungsweise sind nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig (Lösungen, Hydrogele in Tuben oder Produkte mit antimikrobiellen Substanzen wie zum Beispiel Silber, die einen direkten Kontakt zur Wunde haben).
Bitte beachten Sie, dass der Wortlaut des § 31 Abs. 1a (Definition des Verbandstoffbegriffes) und die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Anlage V a der Arzneimittel-Richtlinie unverändert bleiben. Klassische Verbandmittel, aufgelistet in Teil 1 der Anlage Va, und Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften wie Saugkompressen, Schaumkompressen, feucht haltende Produkte (siehe Teil 2 der Anlage Va) können weiterhin zu Lasten der GKV verordnet werden.
Anlage Va: Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung - Gemeinsamer Bundesausschuss
Silberhaltige Wundauflagen sind im Teil 2 der Anlage Va aufgelistet. Zum jetzigen Zeitpunkt ist kein silberhaltiges Verbandmittel bekannt, das den Vorgaben der Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften entspricht. Damit sind Wundauflagen mit Silber nicht verordnungsfähig.
In der ärztlicher Verordnungssoftware soll die Kennzeichnung „verordnungsfähiges Verbandmittel nach § 31 Absatz 1a SGB V“ vorhanden sein, um die Leistungspflicht der GKV für das einzelne Produkt anzuzeigen. Fragen Sie bitte Ihren Softwareanbieter, wo Sie diesen Hinweis finden können.
Ein weiterer Hinweis:
Bitte aktualisieren Sie regelmäßig Ihre Software in Hinblick auf die Daten der ABDATA!
Die KBV strebt eine Regelung mit dem GKV-SV über eine Verlängerung der Übergangsregelung bis zur endgültigen Verkündung des BEEP zu erwirken. Bei Bekanntwerden würden wir Sie an dieser Stelle informieren.